Tabaksteuer Aussetzung
Wenn Sie Tabakwaren herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern oder versenden oder empfangen, können Sie eine Erlaubnis für die Aussetzung oder Befreiung von der Steuer beantragen.
Grundsätzlich gilt: Sie dürfen Tabakwaren innerhalb Deutschlands herstellen und verwenden. Außerdem dürfen Sie sie innerhalb Deutschlands und der EU empfangen und versenden. Dabei sind unter anderem folgende Konstellationen möglich:
Steueraussetzung:
Als Inhaber eines Steuerlagers dürfen Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung herstellen, be- oder verarbeiten, lagern, empfangen und versenden, ohne dass dafür zunächst die Tabaksteuer entsteht. Die Steueraussetzung unterliegt der steuerlichen Überwachung.
Nicht als Herstellung gilt dabei:
- das Verpacken von Tabakwaren
- das Bezeichnen von Packungen
- das Anbringen von Steuerzeichen
- das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder Zigarillos
- das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen, Einschlagen und dergleichen
- das Mischen, Aromatisieren und Pressen von Rauchtabak.
Im sogenannten "Steueraussetzungsverfahren" können Sie Tabakwaren unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unbelastet versenden oder empfangen. Diese Möglichkeit steht Ihnen nur offen, wenn Sie Gewerbetreibender und zugleich Inhaber eines Steuerlagers sind oder alternativ eine Erlaubnis als registrierter Versender oder registrierter Empfänger besitzen.
Als registrierter Empfänger dürfen Sie in Ihrem Betrieb Tabakwaren unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfangen, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder vom Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurden.
Als registrierter Versender dürfen Sie Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken versenden.
Hinweis: Beförderungen gelten grundsätzlich nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit dem elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) im elektronischen Verfahren EMCS (Excise Movement and Control System) erfolgen.
Steuerbefreiung:
Als Betrieb eines Verwenders dürfen Sie verbrauchsteuerpflichtige Tabakwaren in bestimmten Fällen zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden.
Wenn Sie eine Erlaubnis als Steuerlagerinhaber beantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 1650) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,
- eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Waren im beantragten Steuerlager (Formular 1651),
- ein nach Gattungen gegliedertes Sortenverzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden (Formular 1684).
Wenn Sie eine Erlaubnis als registrierter Versender beantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2736) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten,
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den Verbleib der Tabakwaren und
- das Sortenverzeichnis (Formular 1684).
Wenn Sie eine Dauererlaubnis als registrierter Empfänger beantragen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2745) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- einen Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- eine Darstellung der Buchführung über den Empfang und den Verbleib der Tabakwaren und
- das Sortenverzeichnis (Formular 1684).
Wenn Sie einen Antrag auf steuerfreie Verwendung zu gewerblichen Zwecken stellen möchten, müssen Sie neben dem Antrag (Formular 2740) grundsätzlich folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beifügen:
- einen aktuellen Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen oder einzutragen sind,
- bei Unternehmen, die registergerichtlich nicht eingetragen sind: eine aktuelle Kopie der Gewerbeanmeldung und - bei Mehrpersonengesellschaften - eine aktuelle Kopie oder Niederschrift des Gesellschaftervertrags,
- einen Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager- und Verwendungsorte der Waren eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung (Formular 2741).
Hinweis: Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen fordern, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
Sie sind Steuerlagerinhaber, registrierter Empfänger, registrierter Versender oder Verwender.
Die Erlaubnis müssen Sie schriftlich beantragen.
- Laden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung das Formular herunter und füllen Sie es aus. Bitte beachten Sie vorhandene Ausfüllhinweise.
- Drucken Sie den ausgefüllten Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen beim zuständigen Hauptzollamt ein.
- Per Post erhalten Sie die Erlaubnis oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.
grundsätzlich 6 Wochen
Die Anträge auf Erlaubnis müssen Sie im Voraus beziehungsweise vor dem geplanten Betriebsbeginn beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen.
Das für Sie zuständige Hauptzollamt ist Ansprechpartner für Fragen zu gestellten Anträgen sowie zu bereits bestehenden Erlaubnissen.
Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Unternehmen betreiben. Wenn Sie kein Unternehmen betreiben, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.
Wenn Sie Ihr Unternehmen an einem Ort außerhalb des deutschen Steuergebiets betreiben oder außerhalb des deutschen Steuergebiets wohnen, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung getreten sind.
Die Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Verfahren EMCS erfolgt bei der Generalzolldirektion.
Kontaktdaten:
Generalzolldirektion
Direktion II
Teilnehmermanagement (ATLAS, EMCS)
Dr.-Pfleger-Straße 36
92637 Weiden i.d.OPf.
Telefon: 0961 39177-100
Fax: 0961 39177-101
E-Mail: zertifizierung.gzd@zoll.bund.de