Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft beantragen
Mietschulden können aufgrund von Zahlungsunfähigkeit entstehen und möglicherweise zum Verlust Ihrer Unterkunft führen.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden, wenn dies zur Sicherung Ihrer Unterkunft dient.
Diese Unterstützung erhalten Sie in Form eines Darlehens oder einer Beihilfe. Eine Beihilfe muss im Gegensatz zum Darlehen nicht zurückgezahlt werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nicht in der Lage sind, den Mietrückstand aus eigener Kraft zu bewältigen. Die Entscheidung, ob Sie Unterstützung erhalten, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Sie können die Unterstützung auch noch beantragen, wenn Ihnen aufgrund des Mietrückstands bereits die Wohnung gekündigt wurde.
Die Behörde prüft, ob alle Voraussetzungen für eine Übernahme Ihrer Mietschulden erfüllt sind. Sie können sich auch beraten lassen, wie Sie zum Beispiel mit Ratenzahlungen den Mietrückstand wieder auflösen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme Ihrer Mietschulden besteht nicht.
Wenn Sie Mietschulden haben, können diese nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage dient. Eine Übernahme durch die zuständige kommunale Behörde erfolgt, wenn Ihnen ein akuter Wohnungsverlust droht.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
- Antrag auf Übernahme der Mietrückstände
- aktuelle Forderungsaufstellung/Mietkontoauszug
- Mahnung/Kündigung/Räumungsklage
- Mietvertrag/gegebenenfalls Mietbescheinigung
- Nebenkostenabrechnung
- Einkommensnachweis aller im Haushalt lebender Menschen der letzten 3 Monate (zum Beispiel Lohnabrechnungen, Jobcenterbescheid, Einkommen der Kinder)
- Auflistung aller weiteren Ausgaben einschließlich der Nachweise (zum Beispiel Telefonkosten, Versicherungen, Busticket)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- gegebenenfalls Nachweise von Schuldverpflichtungen (zum Beispiel Ratenzahlung und/oder Kreditverträge)
- gegebenenfalls Ablehnung einer Ratenzahlung von Seiten der Vermieterin oder des Vermieters/einer Bank
- gegebenenfalls Aufenthaltsgenehmigung
- gegebenenfalls weitere Nachweise
Ihre Mietschulden können nur übernommen werden, wenn unter anderem:
- die Kosten für Ihre aktuelle Unterkunft angemessen sind,
- Ihre Vermieterin oder Ihr Vermieter sich schriftlich mit der Fortführung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt,
- Ihre Absichtserklärung vorliegt, längerfristig in der Wohnung zu bleiben,
- es keine Möglichkeit gibt, die Notlage aus eigener Kraft zu beseitigen (zum Beispiel durch eine Vereinbarung einer Ratenzahlung mit Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter),
- zukünftige Mietzahlungen gesichert sind (zum Beispiel durch Direktzahlungen des zuständigen Leistungsträgers) und Sie daher in der Wohnung bleiben können.
Die Übernahme von Mietrückständen können Sie schriftlich beantragen. Es empfiehlt sich, einen Beratungstermin vor der Antragstellung zu vereinbaren.
- Optional: Sie kontaktieren die zuständige kommunale Behörde und vereinbaren einen Beratungstermin, in welchem Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden.
- Sie reichen den Antrag mit Nachweisen schriftlich oder online ein.
- Falls kein Beratungstermin stattgefunden hat, können Sie zu einem Termin eingeladen werden.
- Wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann gegebenenfalls optional ein Termin zu einem Hausbesuch [G1] mit Ihnen vereinbart werden.
- Wird kein Hausbesuch vereinbart, erfolgt die Antragsannahme bereits im Ersttermin.
- Wenn ein Hausbesuch stattfindet, werden Ihre häuslichen Verhältnisse überprüft. Es wird überprüft, ob Ihre Wohnung erhaltenswert ist.
- Manchmal wird Ihre Vermieterin/Ihr Vermieter, das Amtsgericht und/oder werden andere Beteiligte von der Übernahme Ihrer Mietschulden informiert.
- Der zuständige Träger der Sozialhilfe prüft Ihren Antrag.
- Sie werden benachrichtigt, ob Ihre Mietschulden übernommen werden oder nicht.
- Wenn Ihre Mietschulden übernommen werden sollen, erfolgt die Begleichung Ihrer Mietschulden durch den Träger der Sozialhilfe.
- Sie vereinbaren schriftlich mit dem Träger der Sozialhilfe die Rückzahlung Ihrer Mietschulden. Die Rückzahlung erfolgt in der Regel durch eine Abtretung von Leistungsansprüchen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 2 - 4 Wochen, nachdem der Behörde alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Es gibt keine Frist. Grundsätzlich sollten Sie sich aber möglichst früh melden, wenn Mietschulden auftreten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.