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Vermittlerregister: Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater beantragen

Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.

Die IHKs fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.

Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. 
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.

- Antragsformular

- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis

  • Registrierung im Register - Gebühr für den Gewerbetreibenden: 30,00 Euro
  • bei gleichzeitiger Registrierung für Mitarbeiter: 15,00 Euro
  • bei späterer Registrierung für Mitarbeiter: 25,00 Euro

Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.

Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern unterstützen bei der Antragstellung.