Sozialamt mit neuem Gesicht
Pressemitteilung vom
Ausgehend von der Reform des Sozialhilferechts arbeitet auch das Sozialamt der Hansestadt Rostock jetzt in einer neuen Struktur. Alle Leistungen werden ab dem 1. Februar 2005 ausschließlich in den drei Sozialbüros angeboten.
Für die Rostockerinnen und Rostocker, die in den Ortsamtsbereichen Lütten Klein, Evershagen, Lichtenhagen, Schmarl, Groß Klein, Warnemünde, Markgrafenheide wohnen, ist das Sozialbüro Nordwest in der Warnowallee 30, 18107 Rostock, Tel. 0381 381-3426, zuständig. Rostockerinnen und Rostock, die in den Ortsamtsbereichen Stadtmitte, Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Hansaviertel, Gartenstadt, Reutershagen, Südstadt und Brinckmansdorf wohnen, können sich an das Sozialbüro Mitte in der St.-Georg-Straße 109/Haus II, 18055 Rostock, Tel. 0381 381-5150, wenden. Für Rostockerinnen und Rostocker aus den Ortsamtsbereichen Toitenwinkel, Dierkow, Gehlsdorf, Hinrichsdorf ist das Sozialbüro Nordost in der J.-Nehru-Straße 33, 18147 Rostock, Tel. 0381 381-3549, zuständig.
Alle drei Sozialbüros haben folgende Öffnungszeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 9.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 bis 17.00 Uhr
Während der Öffnungszeiten werden die Einwohnerinnen und Einwohner von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Erstberatung betreut. Die dann zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter arbeiten ausschließlich nach Terminvergabe.
Folgende Leistungen bieten alle Sozialbüros ab 1. Februar 2005 an:
- Hilfe zum Lebensunterhalt für nicht erwerbsfähige Personen,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- Hilfen zur Gesundheit,
- Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- Hilfen zur Pflege,
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
- Hilfen in anderen Lebenslagen.
Ab 27. Februar 2005 befindet sich der Bereich Wohngeld für die Einwohnerinnen und Einwohner des Nordwestens in der Warnowallee 31 B. Für alle anderen Stadtgebiete erfolgt die Bearbeitung des Wohngeldes im Sozialamt in der St.-Georg-Straße 109/Haus II.
Das Sozialbüro Mitte, St.-Georg-Straße 109/Haus II, bietet außerdem folgende Leistungen an:
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
- Leistungen des Versicherungsamtes,
- Leistungen der Betreuungsbehörde und
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB), das zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wird das Sozialhilferecht reformiert und zugleich in das Sozialgesetzbuch als dessen Zwölftes Buch eingeordnet.
Hilfe zum Lebensunterhalt sollen künftig nur noch Personen erhalten, die bei Bedürftigkeit sonst keine Leistungen erhalten; also Personen, die weder als erwerbsfähige Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren das neue Arbeitslosengeld II, noch als 65-Jährige oder Ältere bzw. als dauerhaft voll erwerbsgeminderte die Leistungen der heutigen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Mit der Sozialhilfereform werden zugleich auch die Regelsätze verändert und einmalige Leistungen mit wenigen Ausnahmen in die neuen Regelsätze einbezogen. Der neue Regelsatz beträgt in den neuen Ländern 331 Euro. Die Regelsätze für Haushaltsangehörige werden wie bisher vom Regelsatz des Haushaltsvorstandes abgeleitet, wobei die bisher vier Alterstufen zur Vereinfachung auf zwei Alterstufen reduziert werden. Künftig wird es nur die Gruppe der Kinder bis 14 Jahren und der Haushaltsangehörigen ab 15 Jahren geben.
Einmalige Leistungen wird es künftig nach § 31 SGB XII nur noch geben bei
• der Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
• der Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt und
• mehrtägigen Klassenfahrten.