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Taxitarifordnung

Pressemitteilung vom 24.01.2007



Beförderungsentgelte sind allgemeinverbindlich und bei Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes einzuhalten. Die Genehmigungs- behörde hat die festgesetzten Entgelte unter Abwägung der öffentlichen Verkehrsinteressen und des Gemeinwohls insbesondere daraufhin zu prüfen, ob diese bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Taxiunternehmen noch angemessen sind. Seit der letzten Tariferhöhung im Dezember 2000 sind die Fixkosten im Taxigewerbe zum Teil erheblich angestiegen. Diese Kostensteigerungen waren mit dem bestehenden Tarif nicht mehr auszugleichen.

Öffentliche Bekanntmachung
Dritte Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Aufgrund des § 51 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954), i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bestim- mung der zuständigen Behörden nach dem PBefG vom 1. August 1991 (GVOBl. M-V S. 340), zuletzt geändert am 4. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 260), und der Verordnung über Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegen- heitsverkehr mit Taxen (VO-TaxiTarif) vom 15. Januar 1994 (GVOBl. M-V S. 164) verordnet der Oberbürger- meister der Hansestadt Rostock:

§ 1 Änderung

Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 3. September 1996, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 18 vom 13. September 1996, zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Verord- nung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung) vom 25. August 2003, veröf- fentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 18 vom 10. September 2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 erhält nachstehende Fassung:

„Das Beförderungsentgelt wird wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis 2,20 EUR

2. Kilometerpreis für
den 1. bis 3. km 1,70 EUR
den 4. bis 14. km 1,10 EUR
über den 14. km 1,20 EUR

3. Wartezeit
die ersten 2 Minuten je Minute 0,05 EUR
danach pro Stunde 18,00 EUR.

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis währenddessen Inanspruchnahme auf Veranlassung der bestellenden oder benutzenden Person oder aus verkehrsbedingten, nicht von der Fahrerin oder dem Fahrer des Taxis zu vertretenden Gründen.

4. Das Fortschalten des Fahrpreisanzeigers erfolgt in Intervallen zu je 0,10 EUR."

2. In § 6 wird der Betrag in den Klammern „4,20 EUR“ ersetzt durch den Betrag „4,40 EUR“.

3. In § 7 wird der Betrag „2,60 EUR“ ersetzt durch den Betrag „3,00 EUR“.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

Rostock, 20. Dezember 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister