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Tierseuchenverfügung

Pressemitteilung vom 24.02.2006

zum Schutz vor der Einschleppung des hoch pathogen Erregers der Geflügelpest - Subtyp H5N1 - in Hausgeflügelbestände

Auf der Grundlage
- der §§ 2, 18 - 20, 23, 27 - 29, 79 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2618)
- der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wild- lebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) vom 19.02.2005 (eBAnz AT 8 2006 V1)
- des § 1 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.01.1993 (GVOBl. M-V S. 31), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2004 (GVOBl. M-V S. 306)
- der Entscheidung 2006/115/ EG der Kommission vom 17.02. 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln.(ABl. EU Nr. L 48 S. 28)
wird Folgendes angeordnet:

Das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Rostock wurde als Geflügelpest-Beobachtungsgebiet festgesetzt.

Damit gelten für dieses Gebiet die entsprechenden Vorschriften der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in Verbindung mit der Entscheidung 2006/115/EG mindestens bis einschließlich den 21. März 2006:

1. Geflügelstallungen dürfen ausschließlich vom Tierhalter, von ihm beauftragten Personen und von amtlich beauftragten Personen betreten werden. Unbefugten ist der Zugang zu verwehren.

2. An den Stallein- und -ausgängen ist eine Desinfektion des Schuhwerks beim Betreten und Verlassen der Stallungen vorzunehmen. Entsprechende Desinfektionseinrichtungen sind durch den Tierhalter bereit zu stellen.

3. Das Betreten der Ställe darf nur mit separatem Schuhzeug sowie Schutzkleidung erfolgen.

4. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachung kontrolliert das Verbringen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb des Beobachtungsgebietes.

5. Untersagt ist:

5.1 das Verbringen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Beobachtungsgebiet innerhalb der ersten 15 Tage nach Abgrenzung des Beobachtungsgebietes;

5.2 das Zusammenführen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Sammelstellen;

6. Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann nur auf der Grundlage einer Risikobewertung zu dem Verbot unter 5.1 Ausnahmen genehmigen, vorausgesetzt, die in der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung genannten Voraussetzungen/Bedingungen sind gegeben.

7. Die Ordnungsbehörden haben an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift *Geflügelpest - Beobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen.

Begriffsbestimmung
Geflügel: alle Vögel, die

a)    zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
b)    zur Herstellung anderer Produkte,
c)    zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
d)    im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden

Diese Verfügung gilt bis zu ihrer Aufhebung.

Im öffentlichen Interesse wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet.

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenverfügung sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 6 des Tierseuchengesetzes und können nach § 76 Abs. 3 desTierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Begründung
Am 20. Februar 2006 wurde durch den Interministeriellen Führungsstab der Landesregierung aufgrund der Ausbreitung der Aviären Influenza (Geflügelpest) von der Insel Rügen auf das Festland auch für die Hansestadt Rostock die Überwachungszone festgelegt (gemäß Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung wird diese Zone jetzt als Beobachtungsgebiet bezeichnet, analog zu der Geflügelpest-Verordnung).

Durch den hoch pathogenen Geflügelpesterreger vom Subtyp H5N1 sind nicht nur die Geflügelbestände gefährdet, sondern - eine entsprechende *Umwandlung" des Virus in einen sich schnell von Mensch zu Mensch verbreitenden Typ vorausgesetzt - die gesamte Bevölkerung. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, da schon für die Dauer eines eventuellen Widerspruchsverfahrens der drohenden Seuchengefahr wirksam begegnet werden muss.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Dieser ist schriftlich oder zur Niederschrift bei derHansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock, einzulegen.

Auf Grund der angeordneten sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

Bei dem Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Rostock, 23. Februar 2006

Dr. Steffen Zander
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Amtsleiter