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Unschädliche Beseitigung von Speiseabfällen mit Tierkörperteilen oder mit tierischen Erzeugnissen im Stadtgebiet Rostock

Pressemitteilung vom 29.03.2001

29. März 2001

Unschädliche Beseitigung von Speiseabfällen mit Tierkörperteilen oder mit tierischen Erzeugnissen im Stadtgebiet Rostock

Mit Wirkung vom 1. August 1998 hat das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern als zuständige Behörde die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen nach § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 auf die SARIA Bio-Industries GmbH mit Sitz in 17139 Malchin, An der Landwehr, übertragen.

Diese Übertragung beinhaltet auch die Pflicht zur unschädlichen Beseitigung von Speiseabfällen, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten. Hiervon ist in jedem Fall bei Gaststätten mit einer Konzession als Speisegaststätte und bei Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auszugehen.

Die Hansestadt Rostock hat der Beleihung der Firma SARIA Bio-Industries GmbH zur Entsorgung ihres Gebietes zugestimmt und damit ihre Entsorgungspflicht an diese übertragen. Damit sind alle abgabepflichtigen gastronomischen Einrichtungen und Handelsunternehmen an die Firma SARIA Bio-Industries GmbH als Entsorgungspartner gebunden, es sei denn, sie verfügten zum Zeitpunkt der Beleihung (11.9.1998) über eine bestandskräftige Ausnahmegenehmigung. Diese wurde vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Rostock 1993 der Stadtentsorgung Rostock GmbH als Entsorgungsträger gemäß § 8 Abs. 2, 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes erteilt.

Handelsbetriebe und gastronomische Einrichtungen, die mit der Stadtentsorgung Rostock GmbH einen Entsorgungsvertrag vor dem 11.9.1998 abgeschlossen haben, sind nicht an die SARIA Bio-Industries gebunden, so lange dieser Vertrag besteht. Alle anderen abgebenden Betriebe sind verpflichtet, sich dieser Firma zur Entsorgung zu bedienen.

Wir bitten zu beachten, dass Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes ordnungsrechtlich geahndet werden können. Die aus dieser Bindung resultierende Einschränkung des Ermessens ist unter dem Blickwinkel des Tierseuchenrechts angesichts der aktuten MKS-Gefahr und der Schweinepestsituation in Mecklenburg-Vorpommern gerechtfertigt. Auf die Parallele zum Abfallrecht wird hingewiesen. Abfallbeseitigung und Tierkörperbeseitigung sind öffentliche Aufgaben, die auf den gleichen Grundsätzen beruhen - Schutz der Umwelt und Schutz der Gesundheit.