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Verlängerung der Ladenöffnung

Pressemitteilung vom 23.02.2006



Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende VERORDNUNG: § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon aufgrund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten. § 2 Offenhaltung

In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz. § 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Anlage zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“

Zur Offenhaltung sind alle Auto-Einzelhändler im Stadtteil Evershagen unter nachfolgend geannten Bedingungen berechtigt:

Ort: Stadtteil Evershagen
Zeitraum: 12. März 2006, 11.00 bis 16.00 Uhr
Anlass: Auto Messe 2006
      
           

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes