Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen
Pressemitteilung vom
Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon aufgrund anderer Bestimmungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhaltung In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Ort
Stadtteil Schmarl in Grenzen
Industriestraße, Handwerkstraße, Gewerbestraße
Zeitraum
12. Februar 2006
12.00 bis 17.00 Uhr
Anlass
16. Ostsee-Messe