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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

Pressemitteilung vom 24.03.2006



Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlän- gerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Laden- schluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende VERORDNUNG:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon aufgrund anderer Bestim- mungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.

§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungs-widrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Anlage zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“

Ort    Zeitraum    Anlass Ortsbereich


Evershagen-Süd   
ehemaliges Messegelände 

26. März 2006   
Frühlingsfest
11.00 bis 16.00 Uhr

Stadtteil Schmarl in den    
Grenzen Industriestraße,   
Handwerkstraße, Gewerbestraße

2. April 2006   
Boot-Camping-Freizeit-Messe
12.00 bis 17.00 Uhr   

Rostocker Innenstadt
zwischen Kröpeliner Tor,  
Steintor, Lange Straße
einschließlich deren   
Verbindung   

2. April 2006   
Frühlingsfest
13.00 bis 18.00 Uhr

Automeile
1. Oktober 2006
13.00 bis 18.00 Uhr  

Halloween
29. Oktober 12006  
13.00 bis 18.00 Uhr

   

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes