Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Pressemitteilung vom
Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende
Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen Ausnah-men von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“
Zur Offenhaltung sind alle Einzelhändler im Bereich Evershagen Süd unter nachfolgend genannten Bedingungen berechtigt:
Ort Zeitraum Anlass
Ortsbereich 9. Oktober 2005 Schutower Herbstfest
Evershagen Süd 11.00 bis 16.00 Uhr
Messegelände
Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes