Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Pressemitteilung vom
Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen
Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss von 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende
Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen Ausnah-men von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.
§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufs-stellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“
Ort Zeitraum Anlass
Rostocker Innenstadt 10. April 2005 Frühlingsfest
zwischen Kröpeliner Tor, 13 bis 18 Uhr
Steintor, Lange Straße
einschließlich deren 25. September 2005 Automeile
Verbindungen 13 bis 18 Uhr
30. Oktober 2005 Halloween
13 bis 18 Uhr
27. November 2005 Weihnachtsmarkt
13 bis 18 Uhr
Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes