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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an
Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Pressemitteilung vom 25.09.2003



Öffentliche Bekanntmachung
Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an
Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage des § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss
vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an Sam-
stagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) sowie der Bekannt-
machung der Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss
vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744) ergeht folgende

V E R O R D N U N G :

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des
Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt
Rostock soweit nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen
Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1
Ladenschlussgesetz gelten.

§ 2 Offenhaltung
In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus
Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie
in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungs-
widrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Anlage
zur „Verordnung zur Durchführung des § 14 des Ladenschlussgesetzes“ Ort Zeitraum Anlass Rostocker Innenstadt
zwischen Kröpeliner Tor, Steintor,
Lange Straße, Kröpeliner Straße          einschließlich deren Verbindungen 5. Oktober 2003
13 bis 18 Uhr    Fest der Rostocker Musikschulen -„- 2. November 2003
13 bis 18 Uhr Halloween-Fest in der City -„-
einschließlich Friedhofsweg,             
Doberaner Platz 30. November 2003
13 bis 18 Uhr Weihnachtsmarkt

 

Hans-Joachim Engster
Leiter des Stadtamtes