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Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Werktagen

Pressemitteilung vom 09.04.2003

Verordnung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an Werktagen nach 18.30 Uhr und an Sonntagen aus Anlass von Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen

Auf der Grundlage der §§ 14 und 16 des Gesetzes über den Laden- schluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Arbeitsrechtsgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170) sowie der Zuständigkeitsneuregelung i.d.F. vom 10. September 1991 (GVOBl. MV 1991 S. 372) ergeht folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Ladenschluss auf dem Gebiet der Hansestadt Rostock, soweit nicht schon auf Grund anderer Bestim-mungen Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Ladenschlussgesetz gelten.

§ 2 Offenhaltung In den Ortsteilen der Stadt Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Messen, Märkten sowie ähnlichen Veranstaltungen, wie in der Anlage ersichtlich, geöffnet sein.

§ 3 Freigage Soll eine Verkaufsstelle an einem Sonn- und Feiertag geöffnet werden, muss diese am jeweils vorangehenden Sonnabend ab 14 Uhr geschlossen werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungs- widrigkeiten im Sinne des § 24 Ladenschlussgesetz.

§ 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage zur "Verordnung zur Durchführung der §§ 14 und 16 des Ladenschlussgesetzes"

Im Stadtgebiet Rostock dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen wie folgt geöffnet sein:

Ortsteil Kröpeliner-Tor-Vorstadt in den Grenzen Doberaner Platz, Wismarsche Straße, Ulmenstraße, Maßmannstraße, Doberaner Straße

Zeitraum: 24. Mai 2003 bis 18 Uhr Anlass: KTV-Stadtteilfest

Hans-Joachim Engster