Wahlbekanntmachung
Pressemitteilung vom
Das Wahlgebiet, die Hansestadt Rostock, ist in 171 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 14. Januar 2012 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Wahlräume sind mit einem Hinweis zur Barrierefreiheit versehen.
Die 19 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 05. Februar 2012 um 15:00 Uhr in der St.-Georg-Schule (Grundschule), St.-Georg-Straße 63 c in 18055 Rostock zusammen.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Wahl der Oberbürgermeisterin/ des Oberbürgermeisters eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält für die im Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, Angaben zu Beruf oder Tätigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten sowie Angaben zum Wahlvorschlagsträger (Partei. Wählergruppe, Einzelbewerbung) und rechts davon einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wahlberechtigten Personen geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.
Wahlberechtigte Personen können in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die wahlberechtigten Personen sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.
Die Wahlbenachrichtigung wird der wahlberechtigten Person zur Wiedervorlage bei einer am 19. Februar 2012 notwendig werdenden Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Wahlzelle des Wahlraumes einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
Blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich im Wahlraum zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Stimmzettelschablone ist von der wahlberechtigten Person für die Stimmabgabe persönlich mitzubringen. Stimmzettelschablonen erhalten Blinde und Sehbehinderte in der Landesgeschäftsstelle des Blinden- und Sehbehinderten – Vereins Mecklenburg-Vorpommern e.V. in 18106 Rostock, Henrik-Ibsen-Str. 20 (Telefon-Nr.: 0381 778 980).
5. Wahlberechtigte Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum im Wahlgebiet, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Wählerverzeichnis- und Briefwahlstelle, Warnowallee 31 in 18107 Rostock abgegeben werden.
Wer mit dem Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlgebietes wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) den Wahlschein und den Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe des mitgebrachten Stimmzettels einen neuen Stimmzettel.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wahlberechtigten Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern).
7. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Rostock, 25. Januar 201
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister