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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 04.09.2006



Am Sonntag, dem 17. September 2006 findet die

Wahl zum 5. Landtag von Mecklenburg-Vorpommern

statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Hansestadt Rostock ist in 171 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrich- tigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. August 2006 bis 27. August 2006 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die 19 Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 17. September 2006 um 15.00 Uhr in der St. Georg-Schule (Regionale Schule), St. Georg-Straße 63 c in 18055 Rostock und im Innerstädtischen Gymnasium, Wall-straße 1 in 18055 Rostock, zusammen.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelasse- nen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwendet, auch diese; bei Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b)    für die Wahl nach Landeslis- ten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

Blinde und sehbehinderte Wähler können sich im Wahlraum zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Wahlschablone bedienen. Die Wahlschablone ist vom Wahlberechtigten für die Stimm- abgabe persönlich mitzubringen. Wahlschablonen erhalten Blinde und Sehbehinderte in der Landesgeschäftsstelle des Blinden- und Sehbehinderten - Vereins Meck- lenburg-Vorpommern e.V. in 18106 Rostock, Henrik-Ibsen- Str. 20 (Telefon 0381 778980).

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Fest- stellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahl- raum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriften- sammlung verboten (§ 32 des Landeswahlgesetzes).

Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)    durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde- wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amt- lichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver- schlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch im Hauptwahlbüro der Hansestadt Rostock, Werftstr. 6 in 18057 Rostock abgegeben werden.

Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rostock, 30. August 2006

Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister