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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 25.10.2004



Wahlbekanntmachung
des Wahlleiters zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des
Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock

Am Sonntag, den 27. Februar 2005 findet die Direktwahl der
Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock
statt.
Der Tag der möglichen Stichwahl ist Sonntag, der 13. März 2005.
Wahlgebiet ist das Territorium der Hansestadt Rostock.

Politische Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber können bis zum

10. Januar 2005, 18.00 Uhr,

bei der
Hansestadt Rostock
Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen
Neuer Markt 1 (Rathausanbau, Zimmer 5.09)
18055 Rostock

Wahlvorschläge einreichen.

Dabei sind folgende Hinweise zu beachten:

1.    Wahlvorschläge politischer Parteien und Wahlvorschläge von
Wählergruppen dürfen nur einen Bewerber enthalten.

2.    Ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt sein.

3.    Die Bewerber müssen nach den Wählbarkeitsvoraussetzungen
gem. § 61 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz für das Land Mecklenburg-
Vorpom-mern (KWG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 2003 (GVOBl. M-V S. 458), in der ab dem 15. Dezember
2003 geltenden Fassung, in Verbin-dung mit §§ 8, 127, 128,
Landesbeamtengesetz (LBG M-V) in der Fassung vom 12. Juli 1998
(GVOBl. M-V S. 780, 910) zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 2) auch die übrigen
Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit erfüllen.
    Dazu sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
    - Erklärung über frühere Tätigkeiten für das Ministerium für
Staatssicherheit bzw. Amt für nationale Sicherheit
    - Erklärung über eventuelle Straftaten
    - Erklärung über Verfassungstreue
    - aktuelles amtliches Gesundheitszeugnis.
    Im Falle einer positiven MfS-Erklärung können bis zur
Zulassung des Bewerbers etwa bestehende Zweifel, dass der Bewerber
durch diese Tätigkeit die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
staatlichkeit verletzt hat, insbesondere Dritten geschadet hat, durch den
Bewerber ausgeräumt werden.

4.    Mehrere Parteien oder Wählergruppen können einen
gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. In diesem Fall findet § 22
Abs. 3 des KWG M-V keine Anwendung.

5.     Eine Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem
gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

6.    Gemäß § 22 Abs. 6 KWG M-V hat eine Partei oder
Wählergruppe auf Anforderung des Gemeindewahlleiters ihre Satzung
und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes zur
Verfügung zu stellen.

7.    Im Übrigen gelten die Vorschriften über Inhalt und Form der §§
22 bis 24 des KWG M-V.

8.    Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor
dem letzten Tag der Einreichungsfrist (10. Januar 2005) einzureichen,
dass Mängel, die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffend, rechtzeitig
behoben werden können.

9.    Formulare für das Wahlvorschlagsverfahren und Muster für
Erklärungen werden ab sofort kostenlos durch das Büro des
Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen, auf Anforderung zur
Verfügung gestellt.

Ferner weise ich darauf hin, dass Unionsbürger

1.    nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen
wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden,
sowie, dass wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des
Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, in das Wähler-
verzeichnis auf Antrag eingetragen werden, wenn sie bis spätestens 6.
Februar 2005 nachweisen, dass sie am 27. Februar 2005 seit
mindestens drei Monaten in der Hansestadt Rostock ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre
Hauptwohnung haben,

2.    nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar
sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder
strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sein dürfen.

Rostock, 27. Oktober 2004

Hans-Joachim Engster
Wahlleiter