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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 11.09.2002

11. September 2002

Wahlbekanntmachung

1. Am 22. September 2002 finden zeitgleich die Wahlen zum 15. Deutschen Bundestag und Vierten Landtag von Mecklenburg-Vorpommern statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Hansestadt Rostock ist in 171 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 21. August 2002 bis 31. August 2002 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Die gemeinsamen Briefwahlvorstände für die Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für die Bundes- tagswahl und für die Landtagswahl um 15.00 Uhr im Gymnasium am Goetheplatz, Goetheplatz 5/6, 18055 Rostock, zusammen.

4. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahl- bezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personal- ausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

4.1 Wahl zum Deutschen Bundestag: Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes nach der Vorprüfung seiner Wahlberechtigung den Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem deren Kenn-wort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeich- nung der Parteien und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewer-ber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibe-zeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,und seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahl- raumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

4.2 Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern:

Gewählt wird mit amtlichen gelben Stimmzetteln.

Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes nach der Vorprüfung seiner Wahlberechtigung den Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeich- nung der Parteien und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahl- raumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhand- lung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, § 32 des Landeswahlgesetzes).

6. Wähler, die einen Wahlschein für die Bundestagswahl bzw. Landtagswahl haben, können an der Wahl im jeweiligen Wahl- kreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde- wahlbehörde (Hauptwahlbüro, Werftstraße 6, 18102 Rostock)

-     für die Bundestagswahl     einen amtlichen weißen Stimmzettel, einen amtlichen blauen Wahlumschlag sowie einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag und

-     für die Landtagswahl     einen amtlichen gelben Stimmzettel, einen amtlichen grauen Wahlumschlag sowie einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen/seine Wahlbrief/e mit dem jeweiligen Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem jeweils unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht für die Bundestags- wahl nach § 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes bzw. für die Land- tagswahl nach § 14 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Rostock, 11. September 2002    

Die Gemeindewahlbehörde Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung

 

Ergänzung zur Wahlbekanntmachung Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik zur Wahl des Bundestages und zur Wahl des Landtages von Mecklenburg- Vorpommern am 22. September 2002

1. Auf der Grundlage von § 3 des Wahlstatistikgesetzes und § 50a des Landeswahlgesetzes (LWG M-V) werden für die Wahl des 15. Deutschen Bundestages und für die Wahl des Vierten. Land-tages von Mecklenburg-Vorpommern unter Wahrung des Wahlge- heimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Brief- wahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a)     die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteili- gung an den Wahlen nach Geschlecht und zehn Geburtsjahres- gruppen sowie

b)     die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und fünf Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen als repräsentative Bundes- bzw. Landesstatistiken erstellt.     Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen. Die statistische Auszählung

-     der Wählerverzeichnisse nach a) wird in den Gemeindewahl- behörden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen und

-     der Stimmzettel nach b) im Statistischen Landesamt Mecklen- burg-Vorpommern durchgeführt. Nach § 6 des Wahlstatistikgesetzes bzw. § 50a Abs. 5 des Landeswahlgesetzes (LWG M-V) dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei der wahlstatistischen Auszählung nicht zusammengeführt werden.

2. In die repräsentative Wahlstatistik sind die

a)     allgemeinen Wahlbezirke mit den Wahlbezirksnummern 001, 022, 102, 108, 142, 210 und 230 der Hansestadt Rostock

b)      Briefwahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer 941 der Hanse- stadt Rostock einbezogen.

3.    In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen der für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Zusatzaufdrucke enthalten.

A.    Mann, geboren 1978 bis 1984
B.    Mann, geboren 1968 bis 1977
C.    Mann, geboren 1958 bis 1967
D.    Mann, geboren 1943 bis 1957
E.    Mann, geboren 1942 und früher
F.    Frau, geboren 1978 bis 1984
G.    Frau, geboren 1968 bis 1977
H.    Frau, geboren 1958 bis 1967
I.    Frau, geboren 1943 bis 1957
K.    Frau, geboren 1942 und früher

Der Wähler erhält für die Stimmabgabe einen in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter mit Unterscheidungsaufdruck versehenen Stimmzettel ausgehändigt. Briefwähler in repräsentativen Briefwahlbezirken erhalten mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck zugesandt.

4.     Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestags- und Landtagswahlen durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.   x x

 

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