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Wahlbekanntmachung

Pressemitteilung vom 22.04.2002


über eine Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock

1.     Am Sonntag, den 28. April 2002, findet nach der Feststellung des Wahlausschusses vom 16. April 2002 in der Hansestadt Rostock eine Stichwahl zur Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock statt. Die Stichwahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2.     Die Hansestadt Rostock ist in 170 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14. März bis 24. März 2002 zugestellt wurden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

3.     Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wahlberechtigten haben zur Stichwahl ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahl-raum bereit gehalten. Jeder Wahlberechtigte erhält nach erfolgreicher Überprüfung seiner Wahlberechtigung im Wahlraum den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wahlberechtigten in einer Wahlzelle des Wahlraumes persönlich gekennzeichnet werden. Der gekennzeichnete Stimmzettel ist vom Wahlbe-rechtigten noch in der Wahlzelle so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist. Der gefaltete Stimmzettel wird vom Wahlberechtigten in die Wahlurne gesteckt.

4.     Wahl des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält die für die Hansestadt Rostock für die Stichwahl zugelassenen Namen der zwei Bewerber, deren Beruf oder Stand und die Bezeichnung der Partei. Unter dem Namen eines jeden Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung. Der Wahlbe-rechtigte gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel durch ein in den Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewer-ber seine Stimme gelten soll.     Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahl- handlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Zum Wahlraum hat jedermann Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Wahl- handlungen bzw. der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk möglich ist. Der/Die Wahlvorsteher/in hat Hausrecht.

5.     Für die Stichwahl wurden für Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, von Amts wegen erneut Wahlscheine ausgestellt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Stichwahl    

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Rostock oder    

b) durch Briefwahl teilnehmen, wenn der Wahlschein durch die Wahlbehörde der Hansestadt Rostock ausgestellt worden ist.    

Wahlberechtigte, die für die HauptwahlBriefwahlunter-lagen erhalten haben, erhielten von Amts wegen für die Stichwahl erneut von der Wahlbehörde den amtlichen grauen Stimmzettel, den amtlichen grauen Wahlumschlag sowie den amtlichen gelben Wahl- briefumschlag. Wer durch Briefwahl an der Stichwahl teilnehmen will, muss seinen gelben Wahlbrief mit dem im verschlossenen grauen Wahlumschlag befindlichen gekennzeichneten grauen Stimmzettel und dem sich außerhalb des grauen Wahlumschlages befindlichen unterschriebenen gelben Wahlscheines so rechtzeitig an die auf dem gelben Wahl-briefumschlag angegebene Adresse übersenden oder abgeben, dass der gelbe Wahlbrief dort spätestens am 28. April 2002 bis 18.00 Uhr vorliegt

6.     Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahl- ergebnisses am 28. April 2002 um 15.00 Uhr in der St.-Georg- Schule, St.-Georg-Straße 63 c in 18055 Rostock, zusammen.

7.     Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. und 3 StGB).

Rostock, 17. April 2002

Sebastian Schröder  i