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Wasserrechtliche Allgemeinverfügung

Pressemitteilung vom 18.11.2010

Öffentliche Bekanntmachung
Wasserrechtliche Allgemeinverfügung
zur Untersagung von Abwassereinleitungen in Gewässer aus unzureichenden Abwasseranlagen auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken

Auf der Grundlage der §§ 57, 60 Abs.1 und 2 und 100 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBI. I, S. 2585) und § 115 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V. S. 669) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBI. M-V. S. 101) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG) vom 26.02.2004 (GVOBI. M-V S. 106) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 02.12.2009 (GVOBI. M-V S. 666) wird zum Schutz der Gewässer im Gebiet der Hansestadt Rostock folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Einleitungen von Abwasser in das Grundwasser bzw. in ein Oberflächengewässer aus Abwasseranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (Mehrkammergruben, undichte Abwassersammelgruben) auf gärtnerisch genutzten Grundstücken (Kleingartenanlagen, Kleingärten) und auf Erholungsgrundstücken sind bis zum 31. Dezember 2013 einzustellen.

2. Spätestens ab dem 1. Januar 2014 ist eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Das häusliche Abwasser ist in dichten Abwasser- sammelgruben zu sammeln, es sei denn es erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Anschluss an das öffentliche Schmutzwassernetz). Das gesammelte Abwasser ist entsprechend der gültigen Satzungen zur Abwasserbeseitigung des Warnow- Wasser- und Abwasserverbandes in die öffentliche Kläranlage zu entsorgen.

3. Bestehende Wasserrechtliche Nutzungsgenehmigungen nach DDR Wasserrecht zum Einleiten von Abwasser in ein Gewässer aus Kleinkläranlagen werden mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 aufgehoben. Danach ist die Nutzung dieser Kleinkläranlagen nicht mehr zulässig und daher verboten.
Vorhandene Kleinkläranlagen können auch als abflusslose Sammelgruben hergerichtet und weiter betrieben werden. Voraussetzung ist die Erbringung eines Dichtheitsnachweises. Dieser ist bei der unteren Wasserbehörde bis zum 31. Dezember 2013 vorzulegen.

4. Die Verfügung steht unter dem Vorbehalt, dass auch vor dem 31. Dezember 2013 im Rahmen der Gewässeraufsicht durch die untere Wasserbehörde einzelrechtliche Anordnungen erlassen werden können, die von den in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen abweichen können.
5. Diese Verfügung gilt einen Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben und wird damit wirksam ( § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V).

6. Von der Wiedergabe der Begründung in Form der öffentlichen Bekanntmachung wird gem. § 39 Abs. 2 Nummer 5 VwVfG M-V abgesehen.

7. Die vollständige Allgemeinverfügung und die Begründung kann während der Sprechzeiten bei der Hansestadt Rostock, Amt für Umweltschutz, untere Wasserbehörde, Holbeinplatz 14, 18069 Rostock, Raum 662 eingesehen werden.

Hinweis
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung sind Ordnungswidrigkeiten i.S.v. §134 Abs.1 Nr. 1, 7 und 12 LWaG und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 324 Strafgesetzbuch eine Straftat vorliegt, wenn unbefugt (ohne die erforderliche Erlaubnis oder Nutzungsgenehmigung) Abwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. Diese wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft.

Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der
Hansestadt Rostock
Der Oberbürgermeister
Amt für Umweltschutz
untere Wasserbehörde
Holbeinplatz 14, 18069 Rostock

oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeis- ters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Im Auftrag

Dr. Brigitte Preuß
Leiterin Amt für Umweltschutz

 

Anlage - Erläuterung
Abwasserentsorgung auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und auf Erholungsgrundstücken

Eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ist eine wesentliche Maßnahme, um den Anforderungen des Gewässerschutzes und der Gewässerreinhaltung gerecht zu werden. Das in Kleingärten und auf Erholungsgrund- stücken anfallende Abwasser aus sanitären Einrichtungen entspricht dem häuslichem Abwasser und ist entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes M-V die Landräte und Oberbürgermeister als untere Wasserbehörde angewiesen, eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Danach sind alle Einleitungen in ein Gewässer aus Abwasseranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik (Kleinkläranlagen ohne biologische Reinigungsstufe/Mehrkammergruben, undichte Abwassersammelgruben) entsprechen, anzupassen bzw. die Gewässerbenutzungen bis spätestens Ende 2013 einzustellen.
Das trifft auch für Kleingärten und Erholungsgrundstücke (Wochenendhäuser, Ferienhäuser) zu, sofern dort Abwasser anfällt.
Abwasser in Kleingärten fällt immer dann an, wenn die Lauben mit Spültoiletten, Duschen oder Spülen ausgestattet sind.

Die Allgemeinverfügung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung auf gärtnerisch genutzten Grundstücken und Erholungsgrundstücken ist in diesem Städtischen Anzeiger veröffentlicht. Sie richtet sich an die Betreiber von Abwasseranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Das Abwasser ist spätestens ab dem 1. Januar 2014 in dichten Abwassersammelgruben zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Somit bleibt ausreichend Zeit zur Umsetzung der Vorgaben.
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass ein genereller Anschluss der Gartenanlagen an das öffentliche Schmutzwassernetz nicht beabsichtigt ist.
Grundstücke, auf denen kein Abwasser anfällt, sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen.
Dazu zählen auch Kleingärten, die über eine Trockentoilette und keine weiteren sanitären Anlagen verfügen.
Bei Fragen zur Umsetzung der in der Verfügung gestellten Forderungen stehen den Betroffenen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde Tel. 381-7318 sowie die Geschäftsstelle des Verbandes der Gartenfreunde e.V. Hansestadt Rostock, Tel. 2003300 zur Verfügung.

Dr. Brigitte Preuß
Leiterin des Amtes für Umweltschutz