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Örtlich nicht zuständige Schule

Bei Wunsch auf Beschulung an einer örtlich nicht zuständigen Schule ist eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch notwendig.

Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule gestatten, insbesondere wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erreichen ist oder der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder besondere soziale Umstände vorliegen (§ 46 Abs. 3 SchulG M-V).

Ein Antrag auf Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule ist schriftlich und formlos beim Amt für Schule und Sport der Hansestadt Rostock mit den entsprechenden antragsbegründenden Ausführungen zu stellen.

Maßgebend für die Prüfung des Antrages zum Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule ist die aktuelle Sach- und Rechtslage, nach der alle Anträge im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermessensseitig unter den tatbestandsbegründenden Härtefallmerkmalen abgewogen werden.

Allgemein auftretende Verhältnisse und Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von Schulpflichtigen und ihre Eltern betreffen, können den Besuch einer anderen als der örtlich zuständigen Schule nicht rechtfertigen.

Hinweis für die Schülerinnen und Schüler des Sekundarbereichs I und II:

In der aktuell gültigen Fassung des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) ist in § 45 Abs. 1 SchulG M-V die freie Schulwahl der Erziehungsberechtigten für weiterführende Schularten unter der Bedingung vorhandener Aufnahmekapazitäten geregelt.

Für den Schulbesuch einer allgemein bildenden Schule des weiterführenden Bereiches ist daher keine Ausnahmegenehmigung für den Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Schulträgers der Wohnsitzgemeinde des Schülers/der Schülerin erforderlich.