Weihnachtsmärkte in Rostock: Maskenpflicht und 3-G-Regel
Pressemitteilung vom
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Weihnachtsmärkten gelten in Rostock ab Montag, 22. November 2021, besondere Infektionsschutzmaßnahmen. Das regelt eine heute erlassene Allgemeinverfügung.
So ist in den Weihnachtsmarkt-Bereichen der Innenstadt und am Brink in der Zeit von 10 bis 23 Uhr eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, sind von dieser Verpflichtung befreit. Das Abnehmen der Maske zum Essen und Trinken ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern gestattet.
Sämtliche Angebote auf dem Rostocker Weihnachtsmarkt und dem Historischen Weihnachtsmarkt können nur bei Vorlage eines aktuellen Negativtestes genutzt werden. Für nachweisbar vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Kinder bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres entfällt diese Pflicht. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die der Teststrategie an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen unterliegen.
Die Stadtverwaltung empfiehlt dringend, Speisen und Getränke nicht in größeren Gruppen zu sich zu nehmen. Die Zeit des Trinkens und Essens sollte möglichst kurz bemessen sein. Auf den übermäßigen Genuss von Alkohol oder alkoholhaltigen Getränken sollte verzichtet werden.
Weitere Details und die betroffenen Straßenzüge und Plätze sind der Allgemeinverfügung zu entnehmen, die mit den Karten-Anlagen auch im Internet unter www.rostock.de/pandemie.