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Zur Anmeldung einer Nebenwohnung

Pressemitteilung vom 20.05.2020 - Rathaus

Wegen zahlreicher Anfragen rund um das Melderecht im Zusammenhang mit Nebenwohnungen weist das Stadtamt noch einmal auf melderechtliche Grundlagen hin.

Ab dem 18. Mai 2020 gilt das Einreiseverbot nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung der Landesregierung MV zum Übergang nach den Corona-Schutz-Maßnahmen (Corona-Übergangs-LVO MV) vom 8. Mai 2020 nicht mehr für Personen, die Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Grundstücks oder Kleingartens sind. Dies regelt die Erste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Verordnung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (1. Corona-LVO-Änderungsverordnung) vom 13. Mai 2020.

Damit darf ab dem 18. Mai 2020 unabhängig von einer melderechtlichen Anmeldung jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Pächter eines Ferienobjekts in Mecklenburg-Vorpommern wieder einreisen.

Grundsätzlich ist eine Anmeldung nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in eine Zweitwohnung erforderlich, wenn bereits bei Einzug die Absicht besteht, die Wohnung regelmäßig als Zweitwohnung zu benutzen. Auf eine Mindestnutzungsdauer von einem halben Jahr kommt es dabei nicht an. Die Anmeldung der Zweitwohnsitzsteuer beim Finanzverwaltungsamt erfüllt nicht die Meldepflicht gemäß § 17 BMG. Nebenwohnungen müssen ebenfalls beim Ortsamt angemeldet werden.

Soweit eine Meldepflicht besteht, aber eine Anmeldung noch nicht erfolgt ist, ist diese nachzuholen. Dies kann auch durch rückwirkende Anmeldung geschehen, wenn die Wohnung schon seit einem längeren Zeitraum regelmäßig zum Wohnen genutzt wird.

Weitere Informationen zur Anmeldung der Nebenwohnung erhalten Sie unter rathaus.rostock.de.