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Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung

Pressemitteilung vom 10.01.2007

Mit der vorliegenden Satzungsänderung wird die in § 6 geregelte Übertragung von Räum- und Streupflichten auf Anlieger berichtigt. Damit sind die Anlieger in verkehrsberuhigten Straßen, die nicht im Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführt sind nicht mehr verpflichtet die halbe Breite der jeweiligen Straße zu beräumen und abzustumpfen. Sie müssen lediglich einen Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze für den Fußgängerverkehr freihalten.

Öffentliche Bekanntmachung Zweite Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S.42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft am 6. Dezember 2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Änderungen

Die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 2. Dezember 2005, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock "Städtischer Anzeiger" Nr. 25 vom 14. Dezember 2005, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock vom 22. November 2006, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock "Städtischer Anzeiger" Nr. 24 vom 29. November 2006, wird wie folgt geändert:

§ 6 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. Für die nicht im Straßen- und Reinigungsklassenverzeichnis aufgeführten Straßen gelten die Regelungen aus Nr. 1 entsprechend."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rostock, 20. Dezember 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am 6. Dezember 2006 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfah- rens- und Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfas- sung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), ergeben oder die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Rostock geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Rostock, 20. Dezember 2006

Roland Methling
Oberbürgermeister