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Zweitwohnungssteuerpflicht in der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 07.12.2000

7. Dezember 2000

Zweitwohnungssteuerpflicht in der Hansestadt Rostock

Die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock hat am 6. Dezember die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen. Diese Steuer wird 10 Prozent der vereinbarten bzw. ortsüblichen Nettokaltmiete betragen. Die Steuerpflicht wird nach Genehmigung und öffentlicher Bekanntmachung der Satzung mit dem 1. Januar 2001 für alle Einwohnerinnen und Einwohner gelten, die im melderechtlichen Sinne eine Nebenwohnung in der Hansestadt Rostock für sich selber oder den persönlichen Lebensbedarf ihrer Familienmitglieder innehaben. Steuerpflichtig werden als Inhaber der Zweitwohnung dann Personen, denen als Eigentümern, Mietern oder als sonstig Dauernutzungsberechtigten die Verfügungsberechtigung über die Wohnung zusteht. Wohnungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung müssen ihrer Bestimmung nach zum Wohnen oder Schlafen zugelassen sein und mindestens eine Ausstattung mit Kochnische und Toilette aufweisen.

Wer eine Zweitwohnung in der Hansestadt Rostock innehat, wird mit dem In-Kraft-Treten der Satzung verpflichtet, der Stadtverwaltung bis zum 15. Januar 2001 die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Das dafür vorgesehene Formular wird mit der Satzung im Städtischen Anzeiger am 27. Dezember 2000 veröffentlicht.