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Keine Pyrotechnik auf öffentlichen Straßen und Plätzen

Pressemitteilung vom 29.12.2020 - Rathaus / Umwelt und Gesellschaft

Zum Jahreswechsel am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie die Verwendung von Pyrotechnik auf öffentlichen Plätzen und Straßen untersagt. Das legt die derzeit gültige Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V vom 15. Dezember 2020 unter Artikel 1 Punkt 5 b) fest. Vom Verbot ausgenommen sind lediglich Kleinstfeuerwerke, also pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 gemäß § 20 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Dazu zählen unter anderem Knallerbsen, Partyknaller, Bodenwirbel, Tischfeuerwerk, Eisfontänen, Wunderkerzen u.ä.

Auch das Überlassen und damit der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 sind im Jahr 2020 gemäß § 22 Absatz 1 der 1. SprengV nicht gestattet. Bis zum 30. Dezember 2020 und ab 2. Januar 2021 ist eine besondere Erlaubnis zum Abbrennen von Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 notwendig (siehe § 23 Absatz 2 der 1. SprengV.).

Polizei und Kommunaler Ordnungsdienst werden die Einhaltung dieser besonderen Regeln überprüfen und ihre Außendiensttätigkeiten miteinander abstimmen.