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Spielhallen - Erlaubnis

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Es bedarf zum einen der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO), zum anderen der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit § 11 Glücksspielstaatsvertragsausführungs-
gesetz Mecklenburg-Vorpommern (GlüStVAG M-V).
Zu beachten ist, dass für die Erlaubnisfähigkeit einer Spielhalle nach § 24 GlüStV andere Voraussetzungen gelten, als nach § 33i GewO. So kann eine Spielhalle zwar nach § 33i GewO erlaubnisfähig sein, eine Erlaubnis nach § 24 GlüStV muss aber eventuell trotzdem versagt werden.
Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen). Im Umkreis von 500 m Luftlinie zum geplanten Standort dürfen sich keine weitere Spielhalle und keine Schule oberhalb des Primarbereiches befinden.

Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Personalausweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Meldebehörde)
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (bei Gesellschaften für jeden Geschäftsführer und die Gesellschaft)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzverwaltungsamtes (St.-Georg-Straße 109 Haus 1, Zimmer 012; bei Gesellschaften für alle Geschäftsführer und für die juristische Person)
  • Grundrisszeichnung
  • Baugenehmigung
  • Gewerbezentralregisterauszug für die Gesellschaft (nicht älter als drei Monate; zu beantragen bei der zuständigen Gewerbebehörde)
  • Handelsregisterauszug

Die persönliche Vorsprache ist empfehlenswert.

Gebühren:
1.110,00 EUR

Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 2 Wochen, da weitere Ämter in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.