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Amtstierärztliche Verfügung: Sperrbezirk in Brinckmansdorf und Kassebohm

Pressemitteilung vom 19.08.2005



Auf Grund des amtlichen Nachweises von Amerikanischer Faulbrut am 13. Juli 2005 in einem Bienenbestand im Bereich Brinckmansdorf wurde ein Sperrbezirk im Umkreis von einem Kilometer gebildet. Der Sperrbezirk umfasst die Ortsteile Brinckmansdorf und Kassebohm. Die im Einzelnen eingeschlossenen Straßen und Anlagen sind im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hansestadt Rostock zu erfragen (Tel. 381-8601/Fax 381-8690). Auf der Grundlage der §§ 17, 20, 22, 23, 24, 26 und 27 des Tierseuchengesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) und der Bienenseuchen-Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2338) werden alle in dem Sperrkreis befindlichen Bienenbestände gesperrt.

Es ergehen folgende Auflagen:

1. Der Bienenstand darf durch Unbefugte nicht betreten werden. Durch den Halter dürfen während der Sperrfrist keine anderen Bienenhaltungen aufgesucht werden.

2. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden; tote Bienen dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung durch Abschwefeln und Verbrennen oder Abgabe in bienensicherer Verpackung an die Tierkörperbeseitigungsanlage SARIA Bio-Industries GmbH in Malchin aus dem Bestand verbracht werden.

3. Neue Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenbestand verbracht werden.

4. Die Abgabe von Wachs, Waben, Wabenteilen und Wabenabfällen als "Seuchenwachs" an geeignete Verarbeitungsbetriebe ist nur in binendichter und honigdichter Verpackung gestattet. Ist eine solche Entseuchung nicht möglich, müssen Waben, Wabenteile und Wabenabfälle unschädlich beseitigt werden.

Wir weisen auf die Anzeigepflicht für Bienenhaltungen gemäß Viehverkehrsverordnung vom 24. März 2003 (BGBl I S. 381) hin.

Bienenhalter, die der Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, haben ihre Haltung unverzüglich unter Angabe des Namens, der Adresse, des Standortes der Haltung sowie der Anzahl der Völker beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hansestadt Rostock, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock, schriftlich anzuzeigen. Die Angabe einer Telefonnummer wäre wünschenswert.

Diese Verfügung wird vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Hansestadt Rostock als der territorial und sachlich zuständigen Behörde erlassen.

Diese Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft, da eine sofortige Bekämpfung dieser Tierseuche unumgänglich ist.
Verstöße gegen diese Verfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne § 76 Abs. 2 Nr. 1 dar und können mit einer Geldbuße bis fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Rostock, Der Oberbürgermeister, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Am Westfriedhof 2, 18050 Rostock, oder bei jeder anderen Dienststelle des Oberbürgermeisters der Hansestadt Rostock einzulegen.

Hinweis:
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung beim Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 323, 19055 Schwerin, beantragt werden.

Im Auftrag
Dr. Steffen Zander
Leiter des Verterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes