Home
Navigation

Aufforderung des Kreiswahlleiters zum Einreichen der Kreiswahlvorschläge

Pressemitteilung vom 27.02.2013

Öffentliche Bekanntmachung

des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 14 (Rostock – Landkreis Rostock II)

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013

Gemäß § 32 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, fordere ich die nach § 18 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, vorschlagsberechtigten Parteien und Wahlberechtigten zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 14 (Rostock – Landkreis Rostock II) auf.

Nach § 19 BWG sind Kreiswahlvorschläge beim zuständigen Kreiswahlleiter spätestens am 69. Tag vor der Wahl bis 18:00 Uhr (15. Juli 2013) schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist nur eingehalten, wenn die schriftlich einzureichenden Unterlagen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sind und im Original vorliegen; eine Übermittlung auf elektronischem Wege oder per Telefax ist nicht ausreichend (§ 54 Absatz 2 BWG).

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG auch von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) eingereicht werden.

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können nach § 18 Absatz 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 97.Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der fristgerechte Zugang einer Beteiligungsanzeige ist gewahrt, wenn die einzureichenden Unterlagen spätestens am 17. Juni 2013 bei folgender Anschrift schriftlich vorliegen: Der Bundeswahlleiter, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden.

Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere Kreiswahlvorschläge müssen nach § 20 Absatz 2 und 3 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages muss gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 BWG im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen.

Jeder Kreiswahlvorschlag darf gemäß § 20 Absatz 1 BWG nur den Namen eines Bewerbers enthalten, der nach § 34 Absatz 1 Nr. 1 BWO mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen ist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden. Der Wahlkreisbewerber einer Partei kann gleichzeitig als Landeslistenbewerber dieser Partei aufgestellt sein.

Als Bewerber einer Partei in einem Kreiswahlvorschlag kann nach § 21 Absatz 1 BWG nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu in geheimer Abstimmung gewählt worden ist. Er muss seine schriftliche Zustimmung erteilt haben; die Zustimmung ist nach § 20 Absatz 1 Satz 2 BWG unwiderruflich.

Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen gemäß § 20 Absatz 4 BWG den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten; andere Kreiswahlvorschläge sind mit einem Kennwort zu versehen.

Der Kreiswahlvorschlag einer Partei muss nach § 20 Absatz 2 BWG vom Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Kreiswahlvorschlag sollen gemäß § 22 Absatz 1 BWG eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden.

Für das Einreichen eines Kreiswahlvorschlags sind nach § 34 BWO vorgegebene Formblätter nach den Mustern der Anlagen 13 bis 18 der Bundeswahlordnung zu verwenden. Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung vom zuständigen Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert.

Eine Partei kann nach § 18 Absatz 5 BWG in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

Mit dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Absatz 5 BWO folgende Unterlagen einzureichen:

  • die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
  • eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
  • bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Absatz 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Absatz 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
  • eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist,
  • die geforderte Anzahl von mindestens 200 gültigen Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 BWG genannten Parteien oder für andere nach § 20 Absatz 3 BWG eingereichten Kreiswahlvorschläge. Für jeden Unterzeichner eines Wahlvorschlages ist die Bescheinigung des Wahlrechts beizubringen. Seine Wahlberechtigung muss in dem betreffenden Bundestagswahlkreis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Kreiswahlvorschläge für den Bundestagswahlkreis 14 sind beim Kreiswahlleiter des Bundestagswahlkreises 14 (Rostock – Landkreis Rostock II) einzureichen.

Der fristgerechte Zugang eines Kreiswahlvorschlages gemäß § 19 BWG ist gewahrt, wenn die nach § 34 BWO einzureichenden Unterlagen spätestens am 15. Juli 2013 bis 18:00 Uhr beim Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 14 (Rostock – Landkreis Rostock II) vorliegen.

Das Einreichen der vorgesehenen Unterlagen für die Kreiswahlvorschläge kann erfolgen bei der Geschäftsstelle des Kreiswahlleiters des Bundestagswahlkreises 14 (Rostock – Landkreis Rostock II) in der Hansestadt Rostock, Büro des Oberbürgermeisters, Bereich Grundsatz/Wahlen, Neuer Markt 1, 18055 Rostock im Rathaus-Anbau, Zimmer 5.09 bei Frau Bettina Bestier oder durch briefliche Übersendung an: Der Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 14 (Rostock – Landkreis Rostock II), Büro des Oberbürgermeisters, Herrn Robert Stach, 18050 Rostock.

Bei brieflicher Übersendung ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Kreiswahlleiter für den Bundestagswahlkreis 14 (Rostock – Landkreis Rostock II) maßgeblich.

Rostock, 27. Februar 2013

Robert Stach

Kreiswahlleiter
Bundestagswahlkreis 14
(Rostock – Landkreis Rostock II)