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Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Pressemitteilung vom 24.10.2002

24. Oktober 2002

Bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Zum 1. Januar 2003 tritt das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Kraft. Leistungen nach diesem Gesetz können Personen erhalten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können. Für Personen, die über ihren Rentenversicherungsträger einen Antrag auf bedarfsorentierte Grundsicherung erhalten haben, nehmen die nachfolgend aufgeführten Außenstellen des Sozialamtes die Anträge zur Prüfung auf Bewilligung der Grundsicherungsleistungen ab 1. November dienstags in der Zeit von 13 bis 17 Uhr entgegen. In dieser Sprechzeit führen die Mitarbeiterinnen auch Beratungen durch. Anträge nehmen das Sozialamt Mitte in der St.-Georg-Straße 109, Haus II, das Sozialamt Toitenwinkel in der Jawarharlal-Nehru-Straße 33, das Sozialamt Lütten Klein in der Warnowallee 31b, das Sozialamt Warnemünde in der Alexandrinenstraße 119a und das Versicherungsamt/Grundsicherungsamt, An der Hege 9, entgegen. Telefonische Auskunft erhalten Ratsuchende über das Versicherungsamt/Grundsicherungsamt der Hansestadt Rostock unter der Rufnummer 381-1708. Die Rentenversicherungsträger nehmen ebenfalls die Anträge auf Grundsicherungsleistung entgegen und leiten diese an das Grundsicherungsamt zur Bearbeitung weiter. x x

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