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Na­vi­ga­ti­on

Be­son­de­re Hin­wei­se zum Wahl­recht der Wah­len am 09. Ju­ni 2024

Am 09. Ju­ni 2024 fin­den in der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock zeit­gleich die Eu­ro­pa­par­la­ment- und die Bür­ger­schafts­wah statt. 

Für bei­de Wah­len sind rund 175.000 Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner wahl­be­rech­tigt.

Nach­fol­gend sol­len ei­ni­ge Hin­wei­se zum Wahl­recht ge­ge­ben wer­den:

Das Wahl­recht der Eu­ro­pa­par­la­ments­wahl wird im § 6 des Eu­ro­pa­wahl­ge­set­zes ge­re­gelt:

Wahl­be­rech­tigt sind, 

al­le Deut­schen im Sin­ne des Ar­ti­kels 116 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes und al­le Staats­an­ge­hö­ri­gen der üb­ri­gen Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on (Uni­ons­bür­ger), die in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ei­ne Woh­nung in­ne­ha­ben oder sich sonst ge­wöhn­lich auf­hal­ten, die am Wahl­ta­ge 

  1. das sech­zehn­te Le­bens­jahr voll­endet ha­ben,
  2. seit min­des­tens drei Mo­na­ten in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land oder in den üb­ri­gen Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Uni­on ei­ne Woh­nung in­ne­ha­ben oder sich sonst ge­wöhn­lich auf­hal­ten,
  3. nicht nach Eu­ro­pa­wahl­ge­setz vom Wahl­recht aus­ge­schlos­sen sind.

 Wahl­be­rech­tigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bun­des­wahl­ge­set­zes zum Deut­schen Bun­des­tag wahl­be­rech­tig­ten Deut­schen.

Deut­sche, die sich im Aus­land be­fin­den, müs­sen die Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis an ih­rem letz­ten Wohn­ort in Deutsch­land be­an­tra­gen. Um­fang­rei­che Hin­wei­se da­zu wer­den auf den Sei­ten des Bun­des­wahl­lei­ters un­ter Hin­wei­se für Deut­sche im Aus­land ge­ge­ben.  Hier kön­nen Sie sich auch das ent­spre­chen­de An­trags­for­mu­lar herr­un­ter­la­den.

Deut­sche, die vor ih­rem Weg­zug ins Aus­land mit Haupt­woh­nung in der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock ge­mel­det wa­ren, schi­cken Ih­ren An­trag auf Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock bit­te an:

                    Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock
                     Die Ober­bür­ger­meis­te­rin
                     Wäh­ler­ver­zeich­nis- und Brief­wahl­stel­le
                     In­dus­trie­str. 8
                     18103 Ros­tock

Der An­trag auf Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis für die Eu­ro­pa­par­la­ments­wahl am 09. ju­ni 2024 muss bis spä­tes­tens  19. Mai 2024  bei der Wahl­be­hör­de der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock ein­ge­gan­gen sein.

Uni­ons­bür­ge­rin­nen und Uni­ons­bür­ger, die die Wahl­rechts­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len und in Deutsch­land le­ben und hier wäh­len möch­ten, müs­sen die Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis am Ort der Haupt­woh­nung be­an­tra­gen. Um­fang­rei­che Hin­wei­se da­zu wer­den auf den Sei­ten des Bun­des­wahl­lei­ters un­ter Hin­wei­se für Uni­ons­bür­ge­rin­nen und Uni­ons­bür­ger ge­ge­ben.  Hier kön­nen Sie sich auch das ent­spre­chen­de An­trags­for­mu­lar her­un­ter­la­den. Wich­tig ist, dass das Wahl­recht nur ein­mal und nur per­sön­lich aus­ge­übt wer­den darf!

Uni­ons­bür­ge­rin­nen und Uni­ons­bür­ger, die Ih­re Haupt­woh­nung in  der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock ha­ben, schi­cken Ih­ren An­trag auf Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis bit­te an:

                     Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock
                     Die Ober­bür­ger­meis­te­rin
                     Wäh­ler­ver­zeich­nis- und Brief­wahl­stel­le
                     In­dus­trie­str. 8
                     18103 Ros­tock

Der An­trag auf Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis für die Eu­ro­pa­par­la­ments­wahl am 09. Ju­ni 2024 muss bis spä­tes­tens  19. Mai 2024  bei der Wahl­be­hör­de der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock ein­ge­gan­gen sein.

Wahl­be­rech­tigt sind nach § 4 Abs. 2 des Lan­des- und Kom­mu­nal­wahl­ge­set­zes Meck­len­burg-Vor­pom­mern 

al­le Deut­schen nach Ar­ti­kel 116 Abs. 1 des Grund­ge­set­zes und al­le Staats­an­ge­hö­ri­gen der üb­ri­gen Mit­glied­staa­ten der Eu­ro­päi­schen Ge­mein­schaft (Uni­ons­bür­ger), die am Wahl­tag 

  1. das 16. Le­bens­jahr voll­endet ha­ben,
  2. seit min­des­tens 37 Ta­gen in der Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt nach dem Mel­de­re­gis­ter ih­re Woh­nung, bei meh­re­ren Woh­nun­gen ih­re Haupt­woh­nung ha­ben oder sich, oh­ne ei­ne Woh­nung zu ha­ben, sonst ge­wöhn­lich dort auf­hal­ten,
  3. nicht nach § 5 LK­WG M-V vom Wahl­recht aus­ge­schlos­sen sind.

Uni­ons­bür­ger soll­ten un­be­dingt be­ach­ten, dass sie bei der Bür­ger­schafts­wahl von Amts we­gen ins Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen wer­den, wenn sie die Wahl­rechts­vor­aus­set­zun­gen er­fül­len. Bei der Eu­ro­pa­par­la­ments­wahl müs­sen sie die Ein­tra­gung ins Wäh­ler­ver­zeich­nis be­an­tra­gen.

Soll­ten Sie wahl­be­rech­tigt sein und bis 18. Mai 2024 kei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung er­hal­ten ha­ben, set­zen Sie sich bit­te mit der Wäh­ler­ver­zeich­nis- und Brief­wahl­stel­le in Ver­bin­dung.

                     Han­se- und Uni­ver­si­täts­stadt Ros­tock
                     Die Ober­bür­ger­meis­te­rin
                     Wäh­ler­ver­zeich­nis- und Brief­wahl­stel­le
                     In­dus­trie­str. 8
                     18103 Ros­tock

                     Te­le­fon: 0381 381-1820/-1821 oder per E-Mail: brief­wahl@​rostock.​de

Ja, so­fern Sie im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind.

Wenn Sie ei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung er­hal­ten ha­ben, kön­nen Sie da­von aus­ge­hen, dass Sie in das Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind. Falls Sie die Wahl­be­nach­rich­ti­gung nicht mit in den Wahl­raum neh­men oder ver­legt ha­ben, kön­nen Sie den­noch wäh­len. Al­ler­dings müs­sen Sie sich mit Per­so­nal­aus­weis oder Rei­se­pass aus­wei­sen.

Wenn Sie da­ge­gen kei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung er­hal­ten ha­ben, könn­te es sein, dass Sie nicht im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind. In die­sem Fall hat der Wahl­vor­stand Sie zu­rück­zu­wei­sen und Sie kön­nen nicht wäh­len.

Des­halb soll­ten Sie un­be­dingt, wenn Sie bis 18. Mai 2024 kei­ne Wahl­be­nach­rich­ti­gung er­hal­ten ha­ben, sich mit der Wäh­ler­ver­zeich­nis- und Brief­wahl­stel­le in Ver­bin­dung set­zen und sich be­stä­ti­gen las­sen, dass sie im Wäh­ler­ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen sind.