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Entgeltordnung für besondere Dienstleistungen in der Liegenschaftsverwaltung der Hansestadt Rostock

Pressemitteilung vom 23.09.2003



Öffentliche Bekanntmachung
Entgeltordnung für besondere Dienstleistungen in der
Liegenschaftsverwaltung der Hansestadt Rostock

Aufgrund des § 44 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekannt-machung
vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch
das Vierte Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V
S. 360), wird nach der Beschlussfassung der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock vom 7. Mai 2003 folgende Entgelt-ordnung für
besondere Dienstleistungen in der Liegen-schaftsverwaltung
erlassen:

§ 1 Gegenstand und Höhe der Entgelte, Auslagenersatz

(1) Für die in dem anliegenden Tarif, der Bestandteil dieser
Entgeltordnung ist, aufgeführten besonderen Leistun-gen der
Hansestadt Rostock, die nicht Amtshandlungen oder sonstige
Tätigkeiten im Sinne des § 1 der Verwal-tungsgebührensatzung der
Hansestadt Rostock in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
sind Entgelte nach dieser Entgeltordnung zu entrichten, wenn sie
von den Beteiligten beantragt oder sonst im eigenen Interesse
veranlasst worden sind.

(2) Soweit der Tarif Mindest- und Höchstsätze vorsieht, ist die Höhe
des Entgelts unter Berücksichtigung des Zeit-aufwandes für die
besondere Leistung und/oder ihres wirtschaftlichen Wertes zu
bemessen.

(3) Werden mehrere Leistungen vorgenommen, so ist - falls der Tarif
keine spezielle Regelung vorsieht - für jede Leistung das
entsprechende Entgelt zu entrichten.

(4) Notwendige Auslagen sind in den Entgelten nicht enthalten, sie
werden gesondert erhoben.

§ 2 Zahlungspflichtige

Zur Zahlung der in der Anlage aufgeführten Entgelte sowie zur
Erstattung von Auslagen ist verpflichtet, wer im eigenen Interesse
eine entgeltpflichtige besondere Leistung beantragt oder veranlasst
oder wer die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernimmt
oder die Kostenübernahme erklärt hat. Mehrere Zahlungspflichtige
haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Persönliche Entgeltfreiheit

(1) Von der Entgeltpflicht können befreit werden:
- das Land Mecklenburg-Vorpommern, die Gemeinden,
Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der
Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- die Bundesrepublik Deutschland und die anderen
Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
- die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffent-lichen
Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der
Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der
Abgabenordnung dient.

(2) Die Entgeltfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die
entgeltpflichtige Leistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die
den genannten Institutionen nach ihren Satzungen oder ihren
sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und soweit sie nicht
berechtigt sind, das Entgelt Dritten aufzuerlegen.

§ 4 Entstehung der Entgelt- und Erstattungspflicht, Fälligkeit

(1) Die Entgeltpflicht entsteht, soweit von der Leistungs-empfängerin
oder dem Leistungsempfänger beantragt, mit dem Eingang des
Antrages, im Übrigen mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung.

(2) Die oder der Entgeltpflichtige soll möglichst vor Erbringen der
Leistung auf die Höhe des Entgeltes hingewiesen werden.

(3) Die Verpflichtung zur Zahlung erstattungsfähiger Auslagen
entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(4) Das Entgelt und der Auslagenersatz werden - soweit nicht
anders vereinbart - mit der Ausführung der Leistung, Aushändigung
einer Genehmigung usw. fällig.

(5) Die entgeltpflichtige Tätigkeit kann von der vorherigen Zahlung
oder Sicherstellung eines angemessenen Kosten-vorschusses
abhängig gemacht werden. Soweit der Kostenvorschuss die
endgültige Kostenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.

§ 5 Entgeltermäßigung und Erlass

(1) Bei besonders einfach gelagerten Sachverhalten kann das
Bearbeitungsentgelt im Einzelfall bis zur Hälfte des Entgeltes
reduziert werden. Erweist sich bei Sachverhal-ten, die mehrere
gleichartige entgeltpflichtige Leistungen erfordern, die Berechnung
der Summe der Einzelentgelte (§ 1 Abs. 3) im Verhältnis zu dem
Aufwand der Gesamt-leistung als unangemessen hoch, so kann die
Hansestadt Rostock eine Reduzierung bis zu drei Viertel der
Gesamt-höhe gewähren (z. B. Antrag auf Eintragung von Leitungs-
rechten für eine Versorgungsleitung über zahlreiche Grundstücke).

(2) In Fällen erheblicher Härte, die durch die Antragstel-lerin oder
den Antragsteller im Einzelfall nachzuweisen ist, kann das Entgelt
nach Ermessen teilweise reduziert oder sogar erlassen werden. Die
besonderen Vorschriften zur Stundung, Niederschlagung und Erlass,
Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub sind
anwendbar.

§ 6 Entgelt bei Ablehnung oder Zurücknahme
von Anträgen

(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer entgeltpflichtigen Leistung
abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so ist für die
erbrachte Tätigkeit aufwandsbezogen ein Betrag in Höhe von 10 bis
75 v. H. des Entgeltes zu erheben, das bei der Vornahme der
entsprechenden Leistung angefallen wäre.

(2) Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so
ist kein Entgelt zu berechnen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in
Kraft.

Rostock, 5. September 2003

Arno Pöker
Oberbürgermeister

Tarif lfd. Nr. entgeltpflichtiger Tatbestand
Tarif in EUR 1 Erteilung von Vorrangseinräumungserklärungen 78,00 2 Erteilung einer Zustimmungserklärung (allgemein)
je Recht (Bebauungszustimmungen nachbarrecht-
licher Zustimmungen u. ä.) 40,00 3 Erteilung einer Pfandhaftentlassungserklärung 78,00 4 Belastung von Grundstücken der Hansestadt
Rostock zugunsten Dritter mit Dienstbarkeiten
a) Wegerechte
- entgeltlich
- unentgeltlich  

75,00
94,00 b) Leitungsrechte 85,00 5 Erteilung einer Zustimmung der Hansestadt Rostock
zugunsten Dritter zu einer Eintragung in das
Baulastenverzeichnis 95,00 6 Erteilung einer Löschungsbewilligung für
a) Auflassungs- bzw. Rückauflassungsvormerkungen
für Ankaufs-/Wiederkaufsrechte bei Zeitablauf bzw. Erfüllung der Bebauungsverpflichtung und Ähnliches
52,00 b) Dienstbarkeiten
c) Sonstige Rechte 75,00
52,00 7 Erteilung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
(Vorkaufsrechte nach §§ 1094 ff. BGB)
a) Vorkaufsrechtverzichtserklärung mit Löschungsbewilligung 68,00
b) Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ohne Löschungsbewilligung
59,00 c) Erteilung einer Löschungsbewilligung für ein löschungsreifes Vorkaufsrecht 9,00 8 Erteilung von Belastungsgenehmigungen
(§ 7 Abs. 2 ErbbVO) einschließlich Stillhalteerklärung (§ 91 Abs. 2 ZVG) 99,00 9 Neuvalutierungserklärungen einschließlich Stillhalteerklärung(§ 91 Abs. 2 ZVG) 92,00 10 Erteilung einer Zustimmung für eine Erbbaurechtsveräußerung (§ 5 Abs. 2 ErbbVO) 129,00 11 Rücktritt des Käufers von einem Kaufvertrag nach
gefasstem Gremienbeschluss der Hansestadt Rostock
Einzelfall bezogen nach
vertraglicher Vereinbarung