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Hinweise zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses

Pressemitteilung vom 06.02.2001



Wegen der hohen Mineralölpreise erhalten Wohngeld-, BAFöG- und Sozialhilfeempfänger sowie Personen mit geringem Einkommen einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Die Höhe richtet sich nach Wohnflächengröße, pro Quadratmeter werden 5,00 DM gewährt. Das „Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses“ wurde im Dezember 2000 vom Bundestag verabschiedet.

Einen Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben:

1. Personen, denen mindestens für drei aufeinander folgende Monate in der Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. März 2001 Wohngeld bewilligt ist oder noch bewilligt wird.

Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird von Amts wegen gewährt.
Ansprechpartner: Sozialamt, Wohngeldstelle, J.-Brinckman-Straße 7, 18055 Rostock

2. Personen mit geringem Einkommen, die kein Wohngeld und keine Sozialhilfe bezogen haben.

Das monatliche Einkommen für einen Ein-Personen-Haushalt darf 1650,00 DM nicht überschreiten. Der Betrag erhöht sich um 650,00 DM für die zweite und um 550,00 DM für jede weitere Person. Der Antrag auf Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses ist beim zuständigen Sozialamt bis zum 30. April 2001 formlos einzureichen.

Zuständig sind:
Sozialamt, Außenstelle Nord, Warnowallee 30 (für Warnemünde, Diedrichshagen, Lichtenhagen, Lütten Klein, Evershagen, Schmarl und Groß Klein)
Sozialamt, Außenstelle Mitte, St.-Georg-Straße 109/Haus II (für Reutershagen, Südstadt, Kröpeliner-Tor-Vorstadt, Stadtmitte und Brinckmansdorf)
Sozialamt, Ausßenstelle Ost, J.-Nehru-Straße 33 (für Dierkow, Toitenwinkel, Hinrichshagen, Torfbrücke, Hinrichsdorf und Stuthof)

Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Einkommensnachweise für einen zusammenhängenden Zeitraum von drei Monaten
- Mietvertrag und Nachweis über die aktuelle Miete
- monatliche Belastungen wie Versicherungen und ähnliches
- Bankverbindung

3. Personen, die Sozialhilfe beziehen.

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt werden die monatlichen Heizkosten durch das Sozialamt übernommen. Somit ergibt sich für die Sozialhilfeempfänger keine zusätzliche Zahlung des einmaligen Heizkostenzuschusses. Hier kann die Hansestadt Rostock gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern eine Kostenerstattung im Rahmen dieses Gesetzes geltend machen. Die Sozialhilfeempfänger werden von Amts wegen über die Höhe des einmaligen Heizkostenzu-schusses, der dem Grunde nach besteht, und der Geltendmachung der Kostenerstattung informiert.

4. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III.

Für den Hochschulbereich ist der Antrag bis zum 30. April 2001 beim Studentenwerk, St.-Georg-Straße 104 bis 107, zu stellen.

Empfänger von Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld mit eigenem Haushalt können den Antrag im Sachgebiet Ausbildungsförderung des Jugendamtes, Paulstraße 22, bis zum 30. April 2001 stellen.