Information des Jugendamtes über eine Änderung des Kindesunterhaltsrechts
Pressemitteilung vom
28. März 2001
Information des Jugendamtes über eine Änderung des Kindesunterhaltsrechts
Zum 1. Januar 2001 ist eine Änderung des Kindesunterhaltsrechts in Kraft getreten (Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2. November 2000, BGBl. I, Nr. 48 S. 1479 ff), über dessen wesentlichen Inhalt nachfolgend informiert werden soll:
Bisher erfolgte auf den monatlich zu zahlenden Unterhalt die Anrechnung der Hälfte des auf das gemeinsame Kind entfallenden Kindergeldes (i.d.R. derzeit 135,00 DM), wenn der Barunterhaltspflichtige wenigstens Unterhalt in Höhe des jeweiligen Regelbetrags der jeweiligen Altersstufen zahlte. Er beträgt in den gemäß § 1612 a (3) BGB festgelegten Altersstufen derzeit:
324,00 DM - 0 bis vollendetes 6. Lebensjahr
392,00 DM - 7. bis vollendetes 12. Lebensjahr
465,00 DM - ab 13. Lebensjahr
Da Unterhaltszahlungen in Höhe der Regelbeträge nicht das Barexistenzminimum eines Kindes sichern, erfolgte eine Gesetzesänderung dahingehend, dass eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ab 1. Januar 2001 nur noch in den Fällen erfolgt, wo der Unterhaltsverpflichtete mindestens monatlich Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufen zahlt. Daraus ableitend hätten minderjährige Kinder Anspruch auf einen höheren Nettounterhalt.
Die nachfolgende Tabelle soll die Veränderung verdeutlichen, wenn z. B. eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 100 v. H. des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe besteht: 1. Altersstufe 2. Altersstufe 3. Altersstufe 100,0 v. H. d. derzeitigen Regelbetrags 324,00 DM 392,00 DM 465,00 DM 135,0 v. H. d. derzeitigen Regelbetrags 438,00 DM 530,00 DM 628,00 DM Nettoanspruch 303,00 DM 395,00 DM 493,00 DM (nach Anrechnung der Hälfte des Kindergeldes, derzeit von 135,00 DM auf 135,0 %des Regelbetrags) (438 - 135) (530 - 135) (628 - 135) jetzige Kindergeldanrechnung 21,00 DM 0,00 DM 0,00 DM (Differenz zwischen Regelbetrag und Barexistenzminimum) (324 - 303) (392 - 395) (465 - 493) monatlich zu zahlender Unterhalt ab 1. Januar 2001 303,00 DM 392,00 DM 465,00 DM
Damit das Kind seinen veränderten Unterhaltsanspruch geltend machen kann, wurde gleichzeitig mit Artikel 4 des Gesetzes das Unterhaltstitelanpassungsgesetz verabschiedet.
Danach können Urteile, Beschlüsse, Urkunden u.a. Schuldtitel auf Antrag nach Antragstellung dahingehend abgeändert werden, dass die Anerkennung von kindbezogenen Leistungen gemäß §§ 1612 b, c BGB reduziert wird bzw. unterbleibt, soweit der Unterhalt 135,0 v. H. des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung unterschreitet. Davon betroffen sind solche Unterhaltsfestlegungen, die mit der Unterhaltsverpflichtung unter 135,0 v. H. des jeweiligen Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe liegen. Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil kann sich bei der Umstellung nicht auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Leistungsunfähigkeit berufen, sondern muss eine Reduzierung der Kindergeldanrechnung bzw. die vollständige Streichung derselben hinnehmen. Er ist verpflichtet, solange den ihm zustehenden Kindergeldanteil für den Unterhalt seines Kindes einzusetzen, bis das Barexistenzminimum eines Kindes (Unterhaltszahlung von 135,0 % des jeweiligen Regelbetrags - 1/2 Kindergeld) sichergestellt ist. Unter Umständen können sich aber auch eine Prüfung der Angemessenheit des Unterhaltsanspruchs oder eine Neuberechnung notwendig machen, wenn z. B. Mangelfallberechnungen erfolgt sind. Sofern Sie Informationen oder die Unterstützung des Jugendamtes wünschen, erwarten Sie die Sachbearbeiter zu den Sprechzeiten:
Dienstag von 9 bis 12 Uhr und von 13 bis 18 Uhr
Donnerstag von 9 bis 12 Uhr. Inge Thur
stellv. Jugendamtsleiterin