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Information zum Waffengesetz

Pressemitteilung vom 11.08.2004



Information zum Waffengesetz (neu)
Aufbewahrungsanforderungen

Mit dem neuen Waffenrecht schreibt der Gesetzgeber u.a. konkrete Aufbewahrungsanforderungen von erlaubnispflichtigen Waffen und Munition vor.

Dabei gilt grundsätzlich für alle Besitzer einer oder mehrerer Waffen, diese so aufzubewahren, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können.

Im § 36 WaffG wird ganz allgemein die Aufbewahrung von Waffen und Munition geregelt.

Eine detaillierte Anforderung ist dem § 13 der nunmehr geltenden allgemeinen Waffengesetz-Verordnung ( AWaffV) als Durchführungsverordnung zu dem seit 01.04.2003 geltenden neuen Waffengesetz zu entnehmen. Einen kurzen Überblick dazu enthält die folgende Tabelle:

  Behältnis Langwaffen Kurzwaffen Munition Konstruktion A-Schrank 1 ohne Innenfach bis 10 Stück 3 keine keine, da Trennung nicht möglich Korpus einwandig, Tür doppelwandig A-Schrank 1 mit Stahlblech-Innenfach und Schwenkriegelschloss bis 10 Stück 3 keine Munition getrennt von den Waffen im Innenfach   A-Schrank 1 mit B-Innenfach bis 10 Stück 3 bis 5 Stück 3 im B-Fach Munition im B-Innenfach

für Kurz- und Langwaffen, nicht getrennt von den Kurzwaffen   B-Schrank 1 mit Gewicht/Ver-

ankerung über 200 kg ohne Begrenzung, aber getrennt von der Munition bis 5 Stück 3 im Haupt- oder Innenfach, getrennt von der Munition Munition getrennt von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss Korpus und Tür doppel-wandig bzw. dreiwandig, Feuerfalz B-Schrank 1 mit Gewicht/Ver-

ankerung über 200 kg ohne Begrenzung, aber getrennt von der Munition bis 10 Stück 3 im Haupt- oder Innenfach, getrennt von der Munition Munition getrennt von den Waffen im Innenfach mit Schwenkriegelschloss   O-Schrank 2/oder höhere Stufe ohne Begrenzung, nicht getrennt von der Munition bis 10 Stück 3 im Haupt- oder Innenfach, nicht getrennt von der Munition Munition nicht getrennt von den Lang- und Kurzwaffen   1 Nach VDMA 24 992, Stand: Mai 1995.

2 Nach DIN/EN 1143 - 1, Stand: Mai 1997.

3 Bei mehr Waffen sind mehrere Schränke notwendig, z.B. 12 Kurzwaffen in 2 B-Schränken über 200 kg (10+2) oder in 3 A-Schränken mit B-Innenfach (5+5+2), 25 Langwaffen in 3 A-Schränken (10+10+5).

Braun, Konkretisierung des neuen Waffenrechts durch die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung NVwZ 2004, Heft 7

 

Die Behörde ist gemäß § 36 Abs. 3 WaffG ermächtigt, von jedem Waffenbesitzer einen Nachweis zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen zu verlangen.

Sie werden hiermit aufgefordert, den Nachweis der gesetzeskonformen Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen bis zum 31.12. 2004 zu erbringen.

Das Formblatt, welches ausgefüllt an die darauf angegebene Adresse zurückzusenden ist, finden Sie im Internet unter:
Behörden - Senator für Finanzen, Verwaltung und Ordnung - Stadtamt Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten oder hier.

Eine deutlich lesbare Kopie des Kaufvertrages, der Lieferbescheinigung und der Herstellerbescheinigung des Behältnisses, in welchem Sie Ihre Schusswaffen aufbewahren ist mit zu übersenden.

Für Rückfragen steht der Sachbearbeiter für das Waffenrecht, Herrn Wiedow, unter der Telefonnummer 0381 381-3244 zur Verfügung.

 

 

Hans-Joachim Engster
Leiter Stadtamt