Home
Navigation

Informationen zur Wahl zum Europäischen Parlament

Pressemitteilung vom 09.02.2004



Öffentliche Bekanntmachung
für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (Unionsbürger) und der Beitrittsstaaten zur Wahl zum
Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland

Am 13. Juni 2004 findet die Wahl der Abgeordneten des
Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie am
Wahltag

1.     die Staatsangehörigkeit eines der übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (einschließlich beigetretener Staaten)
besitzen,

2.     das 18. Lebensjahr vollendet haben,

3.     seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik
Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (einschließlich beigetretener Staaten) eine Wohnung
innehaben oder sich mindestens seit dieser Zeit sonst gewöhnlich
aufhalten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender
Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet),

4.     weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschließlich beigetretener
Staaten), dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven
Wahlrecht zum Europäischen Parlament ausgeschlossen sind,

5.     in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland
eingetragen sind. Die erstmalige Eintra-gung erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach
dieser Bekanntmachung abgesandt werden.

Einem Antrag, der erst nach dem 23. Mai 2004 bei der zuständigen
Gemeindebehörde eingeht, kann nicht mehr entsprochen werden (§
17a Abs. 2 der Europawahlordnung).

Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antrages bei der Wahl am 13. Juni
1999 in ein Wählerverzeichnis der Bun-desrepublik Deutschland
eingetragen worden, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die
Eintragung erfolgt dann von Amts wegen, sofern die sonstigen
wahlrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie
bis zum oben angegebenen 21. Tag vor der Wahl gegenüber der
zuständigen Gemeinde-behörde auf einem Formblatt beantragen,
nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für
alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie erneut
einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Sind Sie bei früheren Wahlen (1979 bis 1994) in ein
Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen
worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Wahl einen erneuten
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die
Bundesrepublik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintrag in
das Wählerverzeichnis erforderlich.

Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter
können bei den Gemeindebehörden in der Bundesrepublik
Deutschland angefordert werden.

Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u.a. Voraussetzung, dass
Sie am Wahltag

1.    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.    die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union (einschließlich beigetretener Staaten) besitzen,

3.     weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in dem
Mitgliedstaat der Europäischen Union (einschließlich beigetretener Staaten), dem Sie angehören, von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sind

Mit dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit
den Wahlvorschlägen ist eine Versicherung an Eides statt
abzugeben über das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen für die
aktive oder passive Wahlteilnahme.

Rostock, 11. Februar 2004
Sebastian Schröder
Stadtwahlleiter