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Na­vi­ga­ti­on

Kos­ten­lo­se Rück­nah­me von Alt­au­tos ab 1. Ju­li 2002

Pres­se­mit­tei­lung vom 15.08.2002



Der Bun­des­rat hat am 31. März 2002 dem Alt­fahr­zeug-Ge­setz zu­ge­stimmt. Das Ge­setz trat zum 1. Ju­li die­ses Jah­res in Kraft. Fahr­zeug­hal­ter wer­den ih­re schrott­rei­fen Pkw und leich­ten Nutz­fahr­zeu­ge künf­tig kos­ten­los an Her­stel­ler und Im­por­teu­re zu­rück­ge­ben kön­nen. Für Neu­fahr­zeu­ge gilt dies be­reits ab Som­mer die­ses Jah­res. Für im Ver­kehr be­find­li­che Fahr­zeu­ge ist die kos­ten­lo­se Rück­ga­be erst ab Ja­nu­ar 2007 mög­lich. Von die­ser Re­ge­lung Ge­brauch ma­chen kann der je­weils letz­te im Fahr­zeug­brief ein­ge­tra­ge­ne Hal­ter, auf den das ab­zu­ge­ben­de Fahr­zeug zu­ge­las­sen ist oder war.

Da­mit hat Deutsch­land die EU-Alt­fahr­zeug­richt­li­nie vom Sep­tem­ber 2000 in na­tio­na­les Recht um­ge­setzt. Mit der Um­set­zung die­ser EU-Richt­li­nie wird die Ent­sor­gung von Alt­au­tos künf­tig eu­ro­pa­weit ein­heit­lich auf ho­hem Ni­veau er­fol­gen. Die Pflicht der Her­stel­ler und Im­por­teu­re zur un­ent­gelt­li­chen Rück­nah­me der Fahr­zeu­ge soll da­zu füh­ren, dass die Ent­sor­gungs­kos­ten in die Prei­se für Neu­fahr­zeu­ge ein­be­zo­gen und so­mit Be­stand­teil des Wett­be­werbs beim Pro­dukt­ver­kauf wer­den.

Für die Fahr­zeug­her­stel­ler soll das Ge­setz wirt­schaft­li­che An­rei­ze set­zen, Au­tos zu kon­stru­ie­ren, die sich gut re­cy­clen las­sen. Nicht zu­letzt soll auch der wil­den Ent­sor­gung von Alt­fahr­zeu­gen mit der kos­ten­lo­sen Rück­ga­be­mög­lich­keit ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Aber auch jetzt schon gilt die Ver­pflich­tung, wenn man sich ei­nes Alt­au­tos ent­le­di­gen will oder muss, die­ses nur ei­ner an­er­kann­ten An­nah­me- oder Rück­nah­me­stel­le oder ei­nem an­er­kann­ten De­mon­ta­ge­be­trieb zu über­las­sen. Ei­ne Ver­äu­ße­rung ei­nes Fahr­zeugs zum Zweck der Er­satz­teil­ge­win­nung ist der fal­sche Weg. Die­ses stellt ei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit dar und hat bei Be­kannt­wer­den durch die Be­hör­de ein Bu­ß­geld­ver­fah­ren so­wohl für den Ver­käu­fer als auch für den Er­wer­ber zur Fol­ge. Spä­tes­tens bei der Ab­mel­dung des Fahr­zeugs ist der Kfz-Zu­las­sungs­stel­le ein Ver­wer­tungs­nach­weis vor­zu­le­gen. x x

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