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Öffentliche Bekanntmachung

Pressemitteilung vom 11.12.2001

11. Dezember 2001

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverban-des "Untere Warnow-Küste"

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zu-letzt geändert durch Gesetz vom 22. August 1996 (GVOBl. M-V S. 354), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 1. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 522) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 7. November 2001 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vom 26. November 2001, Aktenzeichen: II 330 - 179.41.05.03, folgende Satzung erlassen:

§ 1    Allgemeines

(1)    Die Hansestadt Rostock ist gemäß § 2 GUVG für die der Beitragspflicht unterliegenden Flä-chen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes "Untere Warnow-Küste" (Verband), der entsprechend §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2)    Die Hansestadt Rostock hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Boden-verbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405) und der Ver-bandssatzung Verbandsbeiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Hansestadt Rostock zu leistenden Verbandsbeiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2     Gebührengegenstand

(1)    Die von der Hansestadt Rostock nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden ge-mäß § 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Als bevorteilt in diesem Sinne gelten die in § 3 Genannten, soweit die Hansestadt Ro-stock zu Verbandsbeiträgen herangezogen wird. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirt-schaftliche Einheit nach steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2)    Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Eigentümerinnen und/oder Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3     Gebührenschuldnerinnen, Gebührenschuldner

(1)    Mit Ausnahme der in Abs. 2 geregelten Fälle ist Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuld-ner, wer im Erhebungszeitraum Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstückes ist.

(2)    Anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers werden Gebührenschuldnerin oder Gebüh-renschuldner die folgenden dinglich Berechtigten:
1. die Erbbauberechtigten,
2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück selbst nutzen,
3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist,
4. die Verfügungsberechtigten, soweit Eigentumsfragen bei erstmaliger Entstehung der Gebüh-renschuld bzw. bei Entstehung der fortlaufenden jährlichen Gebührenschuld ungeklärt sind.

(3)    Bei Wohnungs- und Teileigentum wird die Gebühr einheitlich für das Gesamtgrundstück festgesetzt und in einem Bescheid der Verwalterin oder dem Verwalter bekannt gegeben.

(4)    Die Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind verpflichtet, alle die Gebühren-schuld begründenden und die Höhe der Gebühr beeinflussenden Umstände dem Amt für Umwelt-schutz mitzuteilen. Auf Verlangen sind die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5)    Im Falle des Eigentumsüberganges bleiben die bisherigen Eigentümerinnen und/oder Eigen-tümer bis zum Ablauf des Monats, in dem der Übergang stattgefunden hat, Gebührenschuldnerin-nen und/oder Gebührenschuldner. Bei einem Übergang des Eigentums sind sowohl die bisherigen als auch die neuen Eigentümerinnen und/oder Eigentümer verpflichtet, den Übergang anzuzeigen. Entsprechendes gilt bei Übergang oder Erlöschen einer dinglichen Berechtigung. Wird der Über-gang nicht angezeigt, haften die bisherigen Eigentümerinnen und/oder Eigentümer für sämtliche Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben den neuen Eigentüme-rinnen und/oder Eigentümern.

(6)    Schulden mehrere Personen die Gebühren, so haften sie gesamtschuldnerisch.

§ 4    Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)    Die Gebühr wird nach Berechnungseinheiten in Anlehnung an das Beitragsbuch des Wasser- und Bodenverbandes festgesetzt. Es gelten folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze:

Für das Jahr 2000:

a) je 1 vollen m² Nutzungsart Bauland (Baugrundstücke, mit Anteil versiegelter Fläche)   
0,29 Pfennige   
0,15 Cent

b) je 1 vollen m² Nutzungsart landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.   
0,19 Pfennige   
0,09 Cent

c) je 1 vollen m² Nutzungsart Forst     0,12 Pfennige    0,06 Cent

Für das Jahr 2001:

a) je 1 vollen m² Nutzungsart Bauland (Baugrundstücke, mit Anteil versiegelter     Fläche)    
0,47 Pfennige   
0,24 Cent

b) je 1 vollen m² Nutzungsart landwirtschaftliche Fläche, Un- und Ödland u. ä.   
0,38 Pfennige   
0,19 Cent

c) je 1 vollen m² Nutzungsart Forst     0,24 Pfennige    0,12 Cent

Weist ein Grundstück mehrere der vorstehenden Nutzungsarten auf, so wird für jede Teilfläche mit einer anderen Nutzungsart die Gebühr getrennt ermittelt. Dies gilt nicht, wenn bei der Nut-zungsart Bauland Teile nicht baulich genutzt werden (z. B. Hof- und Gartenflächen).

(2)    Die Gebühren in DM-Angaben gelten bis zum 31. Dezember 2001. Die Gebühren in EUR-Angaben sind bis zum 31. Dezember 2001 nachrichtlich. Ab dem 1. Januar 2002 werden die Ge-bühren ausschließlich in EUR erhoben.

§ 5    Entstehung der Gebührenschuld, Erhebungszeitraum, Festsetzung und Fälligkeit

(1)    Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebühren-pflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2)    Die Jahresgebührenschuld entsteht jeweils am 31. Dezember des Erhebungszeitraumes. Endet das Benutzerverhältnis vor Ablauf des Erhebungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. In den Fällen des § 3 Abs. 5 entsteht sie jedoch davon abwei-chend mit Beginn des Monats, der auf den Wechsel oder den Übergang des Eigentums bzw. der dinglichen Berechtigung folgt.

(3)    Die Gebühr ist jeweils am 1. April des Folgejahres fällig. Entsteht die Gebührenschuld im Laufe eines Kalenderjahres, wird die anteilige Gebühr für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. Diese sowie für die Vergangenheit nachzuzahlende Gebührenbeträge werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 6    In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16. November 2000 in Kraft und ersetzt die Satzung der Hansestadt Rostock über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes Rostock "Untere Warnow-Küste" vom 1. November 2000, veröf-fentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt der Hansestadt Rostock Nr. 24 vom 15. November 2000.

Rostock, 4. Dezember 2001
Arno Pöker
Oberbürgermeister


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