Home
Navigation

Rasen mähen in der Mittagszeit erlaubt ?

Pressemitteilung vom 13.08.2004

Häufig fühlen sich Rostockerinnen und Rostocker von Rasenmäherlärm gestört, der auch in der Mittagszeit nicht aufhört. Meist rührt er von der großflächigen maschinellen Rasenmahd der öffentlichen Grünflächen her. Die Folge sind nicht selten empörte Anrufe beim Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege oder direkte Beschwerden bei den Mitarbeitern vor Ort. Doch wie ist die Rechtslage ?

Die alte Stadtordnung Rostocks, auf die sich noch so mancher beruft, ist bereits seit vielen Jahren außer Kraft. Sie traf diesbezüglich allerdings auch keine konkreten Regelungen. Die noch bis vor kurzem bundesweit gültige Rasenmäherlärmschutzverordnung wurde per 6. September 2002 durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. Bundesimmissionsschutzverordnung) abgelöst, die auf einer Europäischen Richtlinie basiert. In dieser Verordnung sind unter anderem die zeitlichen Beschränkungen für den Einsatz von Maschinen und Geräten der Grünflächenpflege unter Berücksichtigung bestimmter technischer Parameter geregelt. Danach können in der Zeit von 7 bis 20 Uhr Rasenmäher aller Art sowie Heckenscheren uneingeschränkt betrieben werden. Dagegen muss bei der Arbeit mit Laubblas- und Sammelgeräten, Grastrimmern und Freischneidern die Mittagspause von 13 bis 15 Uhr eingehalten werden, es sei denn, diese Geräte verfügen über das Umweltzeichen, den sogenannten Blauen Engel , dann gilt auch für sie die durchgehende Einsatzzeit von 7 bis 20 Uhr.

Zusätzliche Einschränkungen im Interesse des Lärmschutzes gelten in Warnemünde. § 4 der Stadtverordnung zur Bekämpfung des Lärms im Seebad Warnemünde bestimmt, dass lärmverursachende Haus- und Gartenarbeiten... nur werktags von 7 bis 13 Uhr und von 15 bis 19 Uhr gestattet sind. Hier haben also auch Rasenmäher Mittagspause.

Diese gesetzlichen Regelungen schließen natürlich nicht aus, dass in Mietverträgen oder zwischen Grundstücksnachbarn im Sinne der gegenseitigen Rücksichtnahme zusätzliche Ruhezeiten vereinbart werden. Um jedoch die Pflege der mehrere hundert Hektar großen öffentlichen Grünflächen bewältigen zu können, ist es unerlässlich, den gesetzlichen Rahmen für den Einsatz insbesondere von Mähtechnik voll auszuschöpfen. Anders ist ein akzeptabler Pflegezustand nicht umzusetzen. Verständnis und Toleranz der Betroffenen können hierbei sehr hilfreich sein.