Wahl zum Europäischen Parlament
Bei der Europawahl werden für eine Periode von fünf Jahren insgesamt 96 Abgeordnete für die Bundesrepublik Deutschland in das Europäische Parlament gewählt. Es ist das einzige Organ der Europäischen Union, das durch Wahl eine direkte Legitimation der Völker der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erhält.
Wählbar ist jeder Deutsche oder in der BRD lebender Unionsbürger, der mindestens 18 Jahre alt ist und am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus geschlossenen Bundes- oder Landeslisten von Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen. Die Wahlvorschläge sind als Listen für ein Bundesland (Landeslisten) beim Landeswahlleiter einzureichen oder als gemeinsame Liste für alle Bundesländer (Bundesliste) dem Bundeswahlleiter zu übergeben.
Jede Wählerin und jeder Wähler verfügt über eine Stimme. Wahlberechtigt in der Bundesrepublik Deutschland sind alle Deutschen, die am Wahltag das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen sowie diejenigen Deutschen, die seit mehr als drei Monaten in den europäischen Gebieten der übrigen Unionsländer einen Wohnsitz haben. Darüber hinaus sind auch alle Staatsangehörigen der Europäischen Union wahlberechtigt, die am Wahltag in Deutschland eine Wohnung haben oder sich gewöhnlich aufhalten und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das aktive Wahlrecht kann nur ausüben, wer am Wahltag mindestens 16 Jahre alt ist.
Das aktive und passive Wahlrecht darf nur einmal und nur in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Anspruch genommen werden
Die gesetzlichen Grundlagen für die Wahl zum Europäischen Parlament bilden das Europawahlgesetz (EuWG), das Bundeswahlgesetz (BWG) und die Europawahlordnung (EuWO) in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Informationen befinden sich unter www.bundeswahlleiter.de oder sind den Veröffentlichungen der Landeswahlleitung von Mecklenburg-Vorpommern unter www.wahlen.m-v.de zu entnehmen.