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Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung

Pressemitteilung vom 20.12.2004



Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der
Kindertagesförderung in der Hansestadt Rostock (KiföG-Satzung)
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. S. 206), des § 90 des SGB
VIII sowie des Gesetzes zur Förderung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege Mecklenburg-
Vorpommern (KiföG M-V) in der Fassung vom 01.04.2004 (GVOBl. M-V
vom 16.04.2004, S. 146 - 152), in Kraft getreten am 01.08.2004 wird
nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Rostock
auf ihrer Sitzung am 15.12.2004 folgende Satzung erlassen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) In der Satzung sind Nutzung und Finanzierung der
Kindertagesförderung für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Hansestadt Rostock haben, geregelt.

(2) Zuständiger örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist die
Hansestadt Rostock.

(3) Die Satzung gilt für die Nutzung von Plätzen der
Kindertagesförderung, die in der Hansestadt Rostock
a) in Kindertageseinrichtungen der freien bzw. privaten Träger oder der
Kommune,
b) in Tagespflege bei Tagespflegepersonen mit entsprechender
Erlaubnis
vorgehalten werden.

§ 2 Formen der Kindertagesförderung

(1) Kindertagesförderung erfolgt in Kindertageseinrichtungen oder in
Tagespflege. Die Förderung umfasst Bildung, Erziehung und Betreuung
der Kinder und kann sowohl in altersspezifischen als auch in
altersgemischten Gruppen durchgeführt werden.

(2) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische öffentliche
Einrichtungen, in denen Kinder regelmäßig für einen Teil des Tages
oder ganztags gefördert werden. Es wird unterschieden zwischen
1. Kinderkrippe als Betreuungsform für Kinder bis zum Beginn des
Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden (Krippenalter);
2. Kindergarten als Betreuungsform für Kinder ab dem Beginn des
Monats, in dem sie das 3. Lebensjahr vollenden bis zum Eintritt in die
Grundschule (Kindergartenalter);
3. Hort als Betreuungsform für Kinder, die die Grundschule besuchen
(Hortalter), in begründeten Ausnahmefällen bis zum Ende der
Orientierungsstufe (§ 2 Abs. 5 KiföG M - V).
Alle Betreuungsformen (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) können sich
auch gemeinsam in einer Kindertageseinrichtung befinden.
(3) Tagespflege ist eine durch den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe vermittelte, familienergänzende und unterstützende Form
der regelmäßigen Förderung durch eine Person, die nicht
personensorgeberechtigt für das Kind ist (Tagespflegeperson). Die
Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder der
Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen
durchgeführt.

(4) Kinder mit Behinderungen werden in integrativen
Kindertageseinrichtungen in integrativen Gruppen gemeinsam mit
Kindern ohne Behinderung oder im Rahmen von Einzelintegration
gefördert.

§ 3 Bedarfsplanung

(1) Gemäß §§ 24, 80 SBG VIII und § 3 KiföG M-V haben alle Kinder
vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf
Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Kindergartenalter). Für
Kinder im Krippenalter soll eine bedarfsgerechte Förderung
gewährleistet werden. Für Kinder im Grundschulalter soll eine
bedarfsgerechte Betreuung außerhalb der Unterrichtszeiten
gewährleistet werden.

(2) Verantwortlich für die Ermittlung des Bedarfs und die Bereitstellung
der Plätze ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im
Rahmen der Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII.

§ 4 Ausgestaltung der Angebote (Plätze)

(1) Die Angebote der Kindertagesförderung in Kindertageseinrichtungen
sowie bei Tagespflegepersonen gestalten sich wie folgt:

1 Krippenalter
1.1 Ganztagsplatz     50 h wöchentlich
1.2 Teilzeitplatz    30 h wöchentlich
1.3 Halbtagsplatz    20 h wöchentlich

2 Kindergartenalter
2.1 Ganztagsplatz    50 h wöchentlich
2.2 Teilzeitplatz    30 h wöchentlich
2.3 Halbtagsplatz    20 h wöchentlich

3 Hortalter
3.1 Ganztagsplatz    30 h wöchentlich
3.2 Teilzeitplatz    15 h wöchentlich.

(2) Für die Anzahl der Kinder, die gemeinsam durch eine Fachkraft
gefördert werden, ist unter Berücksichtigung der Fehlzeiten des
Personals und der Betreuungszeiten folgender Betreuungsschlüssel
anzusetzen:

Krippe
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    1,1 Vollzeitstellen je 6 Kinder
Teilzeitplatz    0,66 Vollzeitstellen je 6 Kinder
Halbtagsplatz    0,44 Vollzeitstellen je 6 Kinder

Kindergarten
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    1,5 Vollzeitstellen je 18 Kinder
Teilzeitplatz    0,90 Vollzeitstellen je 18 Kinder
Halbtagsplatz    0,60 Vollzeitstellen je 18 Kinder

Hort
Betreuungsform    Betreuungsschlüssel
Ganztagsplatz    0,80 Vollzeitstellen je 22 Kinder/ je 20 Kinder integrativ
Teilzeitplatz    0,50 Vollzeitstellen je 22 Kinder/ je 20 Kinder integrativ

Die Gruppenstärke in Integrativgruppen soll 15 Kinder im Kindergarten
(11 : 4) und in Horten 20 Kinder (16 : 4) nicht übersteigen.

(3) In dem Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 sind gemäß § 10 Abs. 9
KiföG M-V 2,5 Stunden je vollbeschäftigter Fachkraft für
Dienstberatungen, Vor- und Nachbereitung fünf Tage für Fort- und
Weiterbildung sowie Zusammenarbeit mit den
Personensorgeberechtigten berücksichtigt.

(4) Die Berechnung des Personalschlüssels erfolgt für jede
Kindertageseinrichtung als Einheit gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung.

Berechnungsformel: Kinderzahl x Betreuungsschlüssel
Anzahl der Kinder lt. Tabelle Abs. 2

(5) Entsprechend § 10 Abs. 8 KiföG M-V sind Kinder, die Deutsch als
Zweitsprache erlernen, dabei besonders zu fördern. Die Träger von
Kindertageseinrichtungen haben mindestens eine Form der Förderung
in die pädagogische Konzeption der Einrichtung aufzunehmen. Die
hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten sind in der Leistungs- und
Entgeltvereinbarung gesondert zu vereinbaren. Diese Kosten trägt die
Hansestadt Rostock.

(6) Der Betreuungsschlüssel nach Abs. 2 darf nicht unterschritten
werden. Höhere Personalschlüssel sind zu begründen und können
gesondert vereinbart werden. Die Hansestadt Rostock ist nicht zur
Übernahme der Mehrkosten verpflichtet.

§ 5 Stellenbemessung für pädagogische Leitung
in Kindertageseinrichtungen

Die Zeitanteile für pädagogische Leitung sind abhängig von der Anzahl
der belegten Plätze pro Einrichtung.

Zeitanteile für Leitung in Wochenstunden

Anzahl der Plätze Kindertageseinrichtungen
(Krippe/Kindergarten/Hort)
bis 39 Plätzen        10 Stunden wöchentlich
von 40 bis 74 Plätzen    20 Stunden wöchentlich
von 75 bis 129 Plätzen    30 Stunden wöchentlich
von 130 bis 199 Plätzen    40 Stunden wöchentlich
von 200 bis 249 Plätzen    50 Stunden wöchentlich
ab 250 Plätzen        60 Stunden wöchentlich

Anzahl der Plätze        Horte
bis 22 Plätzen        5 Stunden wöchentlich
von 23 bis 66 Plätzen    10 Stunden wöchentlich
von 67 bis 88 Plätzen    20 Stunden wöchentlich
von 89 bis 120 Plätzen    30 Stunden wöchentlich
ab 121 Plätzen         40 Stunden wöchentlich

§ 6 Aufnahme in eine Einrichtung bzw. in Tagespflege

(1) Die Aufnahme eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung bzw. in
Tagespflege kann erst nach Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen/Bestätigung durch den örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe erfolgen.

(2) Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der
Hansestadt Rostock haben, ist eine Bestätigung zur Kostenbeteiligung
durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts und des
zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich.

(Fortsetzung auf Seite 4)
(Fortsetzung von Seite 3)

(3) Die Träger/die Tagespflegepersonen schließen mit den
Sorgeberechtigten auf der Grundlage der Bestätigung des örtlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe einen schriftlichen
Betreuungsvertrag ab.

(4) Anspruch auf einen Platz in einer bestimmten
Kindertageseinrichtung bzw. bei einer bestimmten Tagespflegeperson
besteht nicht. Die Aufnahme kann nur erfolgen, sofern freie Kapazitäten
im Rahmen der Betriebserlaubnis vorhanden sind.

§ 7 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Das Angebot der Ganztagsbetreuung (bis zu 50 Wochenstunden)
für Kinder im Krippen-, Kindergarten- und Hortalter richtet sich an
Personensorgeberechtigte, die mindestens 20 h wöchentlich
erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden.

(2) Das Angebot der Teilzeitbetreuung (bis zu 30 Wochenstunden) für
Kinder im Krippen- und Hortalter richtet sich an
Personensorgeberechtigte, die weniger als 20 h wöchentlich
erwerbstätig sind oder sich in Ausbildung befinden sowie
Erwerbssuchende und sozial benachteiligte Personensorgeberechtigte.

(3) Die Förderung von Kindern bis zum Eintritt in die Schule kann auf
Wunsch der Personensorgeberechtigten auch als Halbtagsförderung
(bis zu 20 Wochenstunden) in Anspruch genommen werden.

(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines
Platzes ist bei Antragstellung glaubhaft nachzuweisen. Jede
Veränderung, die Auswirkung auf die Bereitstellung des Platzes haben
kann, ist dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5) Bei Kindern mit besonderem erzieherischen Bedarf entscheidet der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe über deren Anspruch.

§ 8 Förderungs- und Betreuungszeiten

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen legen die Öffnungszeiten
im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
entsprechend dem Bedarf der Personensorgeberechtigten fest. Die
Elternvertretungen sind angemessen zu beteiligen.

(2) Betreuungsbedarf, der über den Umfang des zur Verfügung
gestellten Platzes hinausgeht (z. B. während der Schulferien), ist mit
dem Träger der Einrichtung bzw. der Tagespflegeperson gesondert zu
vereinbaren. Die Kosten für diese stundenweise Förderung tragen die
Personensorgeberechtigten.

§ 9 Rechte und Pflichten der Träger der
Einrichtungen/Tagespflegepersonen

(1) Die Rechte und Pflichten der Träger der
Kindertageseinrichtungen/Tagespflegepersonen ergeben sich im
Einzelnen aus dem KiföG M - V, dieser Satzung und der Leistungs- und
Qualitätsentwicklungsvereinbarung.

(2) Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt sicher, dass
entsprechend § 15 Abs. 1 KiföG M-V eine gültige Betriebserlaubnis
nach § 45 SGB VIII vorliegt. Die Beantragung dieser oder
Änderungsanträge erfolgen in Abstimmung mit dem örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Eine Tagespflegeperson bedarf entsprechend § 15 Abs. 2 KiföG M -
V eine Erlaubnis des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Tagespflegeperson pädagogisch und
persönlich geeignet ist und die räumlichen und materiellen
Voraussetzungen sowie die Kooperation der Tagespflegeperson mit
dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegeben sind. Der
örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, die Erlaubnis
zu entziehen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist, die räumlichen
und materiellen sowie persönlichen Voraussetzungen sich grundlegend
geändert haben und eine Kooperation mit dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr gegeben ist. Ein Erlaubnisentzug ist
auch dann möglich, wenn die Tagespflegeperson die Fort- und
Weiterbildungsangebote entsprechend § 6 Abs. 2 KiföG M-V nicht
wahrnimmt.

§ 10 Finanzierung/Beteiligung der Eltern

(1) Zur Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung werden
gemäß § 16 KiföG M - V zwischen der Hansestadt Rostock als örtlicher
Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern der
Kindertageseinrichtungen Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und
Entgeltvereinbarungen nach §§ 78 b - e SGB VIII abgeschlossen. Darin
werden die leistungsbezogenen Entgelte als Kosten je belegtem Platz in
der Kindertagesförderung vereinbart. Entsprechend dieser
Vereinbarung werden die Kostenanteile der Hansestadt Rostock als
örtlicher Träger und Wohnsitzgemeinde je belegtem Platz an den
Träger der Kindertageseinrichtung erstattet. Die konkreten
Bedingungen je Einrichtung sind bei der Ermittlung des
leistungsbezogenen Entgeltes zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzierung der Tagespflege erfolgt pro belegtem Platz in
Abhängigkeit vom Betreuungsumfang und dem Alter der betreuten
Kinder. Die Tagespflegeperson erhält monatlich eine Förderung
entsprechend der nachfolgenden Tabelle:

für Kinder von 0 - 3 Jahren    für Kinder von 3 Jahren
            bis Schuleintritt
GT (bis zu 10 h)
420,00 EUR        380,00 EUR

TZ (bis zu 6 h)
250,00 EUR        220,00 EUR

HT (bis zu 4 h)
170,00 EUR        150,00 EUR

Zusätzlich werden einmal jährlich die Kosten für 20 Stunden Fort- und
Weiterbildung in Höhe von 180,00 EUR erstattet.

(3) Die Finanzierung der integrativen Betreuung im Kindergarten erfolgt
nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Differenz der
Finanzierung, die sich aus dem in § 4 Abs. 2 dieser Satzung
festgelegten Betreuungsschlüssel in integrativen Hortgruppen ergibt,
trägt Hansestadt Rostock. Gleiches gilt für Kosten der Einzelintegration
für Hortkinder. Dieses ist in der Leistungs- und Entgeltvereinbarung zu
berücksichtigen.

(4) Für Kinder in Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Rostock, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Hansestadt Rostock haben,
ergibt sich die Kostenbeteiligung aus den §§ 20 und 22 KiföG M - V. Die
Höhe der Kosten ist entsprechend der jeweiligen Leistungs- und
Entgeltvereinbarung der Kindertageseinrichtung oder der Vereinbarung
mit der Tagespflegeperson für die Tagespflege in der Hansestadt
Rostock durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthaltes zu
übernehmen. Wählen die Personensorgeberechtigten eines Kindes mit
gewöhnlichem Aufenthalt in der Hansestadt Rostock einen
Betreuungsplatz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der
Hansestadt Rostock, sind eventuelle Mehrkosten gemäß § 21 Abs. 3
KiföG M-V durch diese zu tragen.

(5) Gemäß § 21 KiföG M-V haben sich die Eltern an den Kosten/Platz
zu beteiligen. Diese Beteiligung wird als privatrechtliches Entgelt durch
den Träger erhoben. Für die Personensorgeberechtigten erfolgt die
Beteiligung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze nach §§ 21 i. V. m. 20
KiföG M-V. Die genaue Höhe ergibt sich aus der Leistungs- und
Entgeltvereinbarung des jeweiligen Trägers. Sie ist den Eltern durch die
Träger rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Die Höhe der monatlichen Elternbeiträge für Kinder in Tagespflege
ist in der nachfolgenden Tabelle geregelt:

Betreuungsform                 1. Kind
0 bis 3 Jahre GT-Platz             141,00
0 bis 3 Jahre TZ-Platz             85,00
0 bis 3 Jahre HT-Platz             56,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt GT-Platz        134,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt TZ-Platz        80,00
3 Jahre bis zum Schuleintritt HT-Platz        56,00

(7) Gemäß KiföG M - V § 21 Abs. 2 müssen die Elternbeiträge nach §
90 SGB VIII sozialverträglich gestaffelt werden. Für Kinder, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einer Bedarfsgemeinschaft der Hansestadt
Rostock und das 15. Lebensjahr nicht überschritten haben, erfolgt eine
Staffelung des Elternbeitrages bei Förderung eines oder mehrerer
Kinder in einer Rostocker Kindertagesstätte oder in Tagespflege und
zwar

für das 1. Kind sind    100 % des Elternbeitrages         
        zu zahlen,
für das 2. Kind sind     95 % des Elternbeitrages
            zu zahlen,
für das 3. Kind sind     90 % des Elternbeitrages
            zu zahlen,
für das 4. und jedes weitere Kind sind   
            80 % des Elternbeitrages
            zu zahlen.

Das älteste Kind der Familie unter 15 Jahren zählt als erstes Kind.

(8) Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die soziale Staffelung
nach § 90 Abs. 1 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

(9) Die Mindereinnahme, hervorgerufen durch die Antragsbewilligung
zur Übernahme von Elternbeiträgen einschließlich Verpflegungskosten
nach § 90 Abs. 4 SGB VIII, trägt die Hansestadt Rostock.

(10) Kosten, die durch eine Betreuung außerhalb der in § 4 Abs. 1
dieser Satzung genannten Zeiten für den jeweils in Anspruch
genommenen Platz entstehen, tragen die Personensorgeberechtigten
selbst (z. B. stundenweise Betreuung, Wegfall der Unterrichtszeiten in
den Ferien).

§ 11 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Betreuung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen, deren Träger die Hansestadt Rostock ist
vom 18.12.2001 und die Satzung der Hansestadt Rostock über die
Benutzung von kommunalen Kindertageseinrichtungen vom 7.12.1995,
zuletzt geändert am 27.05.1998, außer Kraft.

Rostock, 16. Dezember 2004
In Vertretung
Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters

1. Die vorstehende von der Bürgerschaft der Hansestadt Rostock am
15.12.2004 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.

2. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und
Formvorschriften, die sich aus der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) ergeben oder
die aufgrund dieser erlassen worden sind, gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V
nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der
Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt
Rostock geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Punkt 2 Satz 1
stets geltend gemacht werden.

Rostock, 16. Dezember 2004
In Vertretung

Sebastian Schröder
Zweiter Stellvertreter des Oberbürgermeisters