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Na­vi­ga­ti­on

Schnee nicht auf die Fahr­bahn schie­ben -

Pres­se­mit­tei­lung vom 17.12.2010

Aus ak­tu­el­lem An­lass weist das Amt für Um­welt­schutz al­le Grund­stücks­ei­gen­tü­mer dar­auf hin, dass im Rah­men der Räum- und Streu­pflicht Schnee von den ei­ge­nen Grund­stü­cken aber auch von den zu be­räu­men­den Geh­we­gen nicht auf die Fahr­bahn ver­bracht wer­den darf. Das gilt grund­sätz­lich für al­le Stra­ßen. Be­son­de­res Au­gen­merk liegt da­bei auf den Stra­ßen, in de­nen kein Win­ter­dienst auf der Fahr­bahn durch­ge­führt wird wie bei­spiels­wei­se mehr­heit­lich in der Gar­ten­stadt und in Brinck­mans­hö­he. Durch ein der­ar­ti­ges Fehl­ver­hal­ten wird der In­di­vi­du­al­ver­kehr stark be­hin­dert, Zu­fahr­ten für Ret­tungs­fahr­zeu­ge und Feu­er­wehr wer­den sehr ein­ge­schränkt.

Ge­mäß der Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung für die Han­se­stadt Ros­tock sind Schnee und Eis auf dem an die Fahr­bahn gren­zen­den Drit­tel des Geh­we­ges oder des Sei­ten­strei­fens zu la­gern. Wo es mög­lich ist, kann der äu­ßers­te Fahr­bahn­rand ge­nutzt wer­den. Auf Geh­we­gen oh­ne Fahr­bahn kann die Ab­la­ge­rung auf dem an die Grund­stü­cke der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen gren­zen­den Teil des Geh­we­ges er­fol­gen.
Der Fahr- und Fu­ß­gän­ger­ver­kehr darf nicht ge­fähr­det wer­den. Von an­lie­gen­den Grund­stü­cken dür­fen Schnee und Eis in kei­nem Fall auf die Stra­ße ge­schafft wer­den.

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig Schnee oder Eis auf der Fahr­bahn la­gert, han­delt ge­mäß Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung in der Han­se­stadt Ros­tock ord­nungs­wid­rig.

Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des Am­tes für Um­welt­schutz er­hal­ten aus der Be­völ­ke­rung ent­spre­chen­de Hin­wei­se und kon­trol­lie­ren auch selbst im Rah­men ih­rer Mög­lich­kei­ten die Durch­füh­rung des Win­ter­diens­tes. Wer­den Ver­stö­ße ge­gen die Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung der Han­se­stadt Ros­tock fest­ge­stellt, wird ein Ord­nungs­wid­rig­keits­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet.