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Schnee nicht auf die Fahrbahn schieben -

Pressemitteilung vom 17.12.2010

Aus aktuellem Anlass weist das Amt für Umweltschutz alle Grundstückseigentümer darauf hin, dass im Rahmen der Räum- und Streupflicht Schnee von den eigenen Grundstücken aber auch von den zu beräumenden Gehwegen nicht auf die Fahrbahn verbracht werden darf. Das gilt grundsätzlich für alle Straßen. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Straßen, in denen kein Winterdienst auf der Fahrbahn durchgeführt wird wie beispielsweise mehrheitlich in der Gartenstadt und in Brinckmanshöhe. Durch ein derartiges Fehlverhalten wird der Individualverkehr stark behindert, Zufahrten für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr werden sehr eingeschränkt.

Gemäß der Straßenreinigungssatzung für die Hansestadt Rostock sind Schnee und Eis auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens zu lagern. Wo es möglich ist, kann der äußerste Fahrbahnrand genutzt werden. Auf Gehwegen ohne Fahrbahn kann die Ablagerung auf dem an die Grundstücke der Reinigungspflichtigen grenzenden Teil des Gehweges erfolgen.
Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis in keinem Fall auf die Straße geschafft werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig Schnee oder Eis auf der Fahrbahn lagert, handelt gemäß Straßenreinigungssatzung in der Hansestadt Rostock ordnungswidrig.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz erhalten aus der Bevölkerung entsprechende Hinweise und kontrollieren auch selbst im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Durchführung des Winterdienstes. Werden Verstöße gegen die Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Rostock festgestellt, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.