Seit zehn Jahren wieder Stadtfischer in Rostock
Pressemitteilung vom
Vor zehn Jahren, am 2. Juni 1994, war es der Hansestadt Rostock gelungen, nach langen Verhandlungen mit dem Landwirtschaftsministerium für 14 Stadtfischer die Wiedereinsetzung in ihre alten Rechte zu erlangen.
Bereits am 25. März 1252 erwarb die Stadt Rostock von Heinrich Borwin den III., Fürst von Rostock, für 450 Mark die Rostocker Heide als Besitz und gleichzeitig damit die "Fischereigerechtigkeit auf der Warnow von der Brücke neben der Petrikirche bis nach Warnemünde". Die Stadt Rostock hat nach diesem Kauf über Jahrhunderte in Rostock ansässige Fischer als Nutznießer der Warnowfischerei eingesetzt. Im Jahr 1945 endete die bis dahin geltende Fischereigerechtigkeit auf der Warnow u. a. durch Befehl Nr. 8 des Chefs der Sowjetischen Militäradministration. Danach wurde dieses Recht in der vorliegenden Form nicht mehr ausgeübt und es finden sich auch keine Angaben mehr in den Akten des Stadtarchivs.
Zu den ersten Stadtfischern, die am 2. Juni 1994 ernannt wurden, gehörten die inzwischen leider verstorbenen Andreas Buuck, Fredi Stahnke und Willi Kohnert. Heute sind noch zwölf Stadtfischer aktiv. Vieles war für sie plötzlich neu wie das Kennzeichnen der Boote, das Führen der Fangstatistik und der Umgang mit dem nun geltenden Recht.
Besonders die Art der Bestrafung hat sich über die Jahre hinweg geändert. Hier ein Beispiel aus der Fischer-Rolle von 1669, aus der zu ersehen ist, wie man sich als ordentlicher Fischer verhalten soll und wie man bestraft werden kann:
"Uns solchemnach sollen fürs erste beede Ämter der Brook- und Straßen- Fischern nicht allein vor sich fleißig bethen und Gott dem Herrn als Gebern alles Guten inbrünstig anrufen, daß er die Fische im Wasser segnen und vermehren möge, damit wir von seiner milden Hand unser tägliches Brot zu genießen haben können, sondern sie sollen auch ihre Weiber und Dienst-Volk zu solcher Gottesfurcht ernstlich anmahnen und daß sie auf dem Wasser sowohl als daheim sich alles Fluchens und Schwerens gänzlich äußern, bey Strafe unseres publicirten Edicti fleißig erinnern."
"37. Vors Sieben und dreißigste sollen sowohl die Broock- als Straßenfischer bemächtiget seyn in der Brachsen-Zeit die Brachsen- Wader zu ziehen, jedoch mit solcher Bescheidenheit, daß einer dem andern den Fisch nicht verjage oder verstöre, sondern einer soll hinter dem andern anlegen, uns sich stille in guter Ordnung verhalten. Sollte hierüber geklaget und bewiesen werden, daß jemand dieses Gesetz übertreten, soll derselbe alsofort in zehn Reichsthaler Strafe, wie auch an jedwedes Amt auf eine Tonne Bier verfallen seyn."
Den Stadtfischern wünscht das Hafen- und Seemannsamt der Hansestadt Rostock immer genügend Wasser unter dem Kiel und einen guten Fang!