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Wasserentnahmeentgelt

Das Land M-V erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen:

  • Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 
  • Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Das Wasserentnahmeentgelt ist für die im Vorjahr tatsächlich entnommene Wassermenge zu zahlen. Die Erklärung hierzu ist bis spätestens 31. Januar des Folgejahres bei der Wasserbehörde vorzulegen. Dazu verwenden Sie bitte den amtlichen Vordruck (siehe Vordruck Wasserentnahmeentgelt).

Die Festsetzung erfolgt mittels Festsetzungsbescheid. Die Höhe des Entgeltes wird entsprechend § 16 des Wassergesetzes des Landes M-V geregelt. Das Aufkommen aus dem Entgelt für Wasserentnahmen ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden.