Ausnahmegenehmigung zum Ladenöffnungsgesetz
Das Gesetz zur Neuregelung der Ladenöffnungszeiten (LöffG M-V) vom 18. Juni 2007 regelt die allgemeinen Verkaufszeiten für den Einzelhandel. Dienstleistungs- oder Großhandelseinrichtungen sind hiervon nicht betroffen.
Der gewerbliche Verkauf (§ 3 LöffG M-V) in Verkaufsstellen aller Art, in sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen, falls von ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden sowie außerhalb von Verkaufsstellen ist an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung zulässig. An Samstagen liegt die zeitliche Begrenzung bei 22:00 Uhr und darüber hinausgehend ist an nur 4 Samstagen aus besonderem Anlass der Verkauf bis 24:00 Uhr zulässig. Dieser ist zwei Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Eine Entscheidung über die Freigabe von Ladenöffnungszeiten an Sonntagen kann nach § 6 LöffG M-V nur im Wege einer Rechtsverordnung erfolgen. Ein entsprechender Antrag setzt ein Prüfungsverfahren in Gang, ob eine Ausnahmegenehmigung erlassen werden kann. Ein Rechtsanspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung besteht nicht. Die Freigabe erfordert immer einen besonderen Anlass, in dessen Zusammenhang eine Ladenöffnung auch sonntags erforderlich wird. Eine Freigabe zu rein wirtschaftlichen Zwecken ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es können höchstens vier Sonntage im Jahr freigegeben werden. Der Zeitraum ist anzugeben. Er muss außerhalb der Hauptzeiten der Gottesdienste liegen. Das Gesetz erlaubt keine Freigabe im Dezember, eine Ausnahme bildet der erste Advent.
Unterlagen:
- formloser Antrag (mindestens 4 Wochen vor Inanspruchnahme)
- ausführliche Begründung
Fristen:
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 4 Wochen, da andere Behörden in die Entscheidungsfindung einbezogen werden müssen.
Gebühren:
von 30,00 bis 98,00 EUR