Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten. Sie wird durch die Bundesländer erhoben. Abwasser ist sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser.
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers für die Umwelt. Bei Niederschlagswasser und Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten wird pauschaliert.
Abgabepflichtig ist, wer das Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter). Das sind in der Regel die Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Zweckverbände), welche die örtliche Kanalisation und die Kläranlagen betreiben. Für Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind ebenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation ist der Einleiter abgabepflichtig.
Zentrale Stelle Abwasserabgabe / Wasserentnahmeentgelt (ZStAbwAg/WEE)
Gegen die Festsetzung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Abwasser:
- Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen (§ 3 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 1 AbwAG M-V)
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
- Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
- Abgabeerklärung für das folgende Jahr in den Fällen des § 6 AbwAG
- Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 1 AbwAG M-V
- Abgabeerklärung in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 AbwAG sowie den §§ 5 und 6 Abs. 2 AbwAG M-V
Niederschlagswasser:
- Anschreiben an die zuständige Wasserbehörde
- Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 1)
- Antrag auf Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 2)
Verrechnung:
- Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- Bescheinigung des Trägers des Vorhabens über an ihn geleistete Aufwendungen zum Bau/zur Erweiterung einer Abwasseranlage
- 1.0 Abwasser: Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
- 2.0 Abwasser: Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
- 3.0 Abwasser: Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte
- 3.1 Abwasser: Anforderungen an die Erklärung einer geringeren Abwassermenge
- 4.0 Abwasser: Abgabeerklärung für das folgende Jahr in den Fällen des § 6 AbwAG
- 5.0 Abwasser: Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 1 AbwAG M-V
- 6.0 Abwasser: Abgabeerklärung in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 AbwAG sowie den §§ 5 und 6 Abs. 2 AbwAG M-V
- 7.1 Niederschlagswasser: Anschreiben an die zuständige Wasserbehörde
- 7.2 Niederschlagswasser: Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 1) (Sollten mehr als sieben Einleitungen erklärt werden, ist die Anlage 1 mehrfach auszudrucken.)
- 7.3 Niederschlagswasser: Antrag auf Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 2) (Wenn der Antrag mehr als sieben Einleitungen erfassen sollte, ist die Anlage 2 mehrfach auszudrucken.)
- 7.4 Niederschlagswasser: Erläuterungen zum Ausfüllen (zur Anlage 1 und 2)
- 8.0 Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- 9.0 Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- 10.0 Bescheinigung des Trägers des Vorhabens über an ihn geleistete Aufwendungen zum Bau/zur Erweiterung einer Abwasseranlage
Abwasserabgabepflichtig ist, wer das Abwasser direkt in ein Gewässer oder das Grundwasser einleitet.
Wer, wie die meisten Bürgerinnen und Bürger, nur in eine öffentliche Kanalisation oder Kläranlage einleitet, ist nur mittelbar betroffen und leistet die Abwasserabgabe bereits über die Umlage auf die Abwassergebühren.
Die Festsetzung erfolgt verwaltungsgebührenfrei.
Die Festsetzung der geschuldeten Abwasserabgabe erfolgt durch Bescheid, nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Möchte der Abgabepflichtige davon abweichen, können verschiedene Anträge bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Innerhalb des Veranlagungszeitraumes überwacht die zuständige Behörde die Abwasserqualität des eingeleiteten Abwassers. Die Höhe der geschuldeten Abwasserabgabe kann durch den Abgabepflichtigen reduziert werden, wenn dieser bauliche Veränderungen vornimmt, die zu einer Verbesserungen der eingeleiteten Abwasserqualität führt.
- Bei Einleitungen in Gewässer erster Ordnung und Küstengewässer (mit Ausnahme der Kleineinleitungen) ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
- Im allen übrigen Fällen sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig.
- Beabsichtigt ein Abgabenpflichtiger, seine geschuldete Abgabe bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Die Abgabe wird von Amts wegen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres festgesetzt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Veranlagungsjahres.
Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt. Die Abgabeerklärung ist vom abgabepflichtigen Einleiter für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.
Zentrale Stelle Abwasserabgabe / Wasserentnahmeentgelt (ZStAbwAg/WEE)
Bürgerinnen und Bürger sind nur in seltenen Fällen direkt abwasserabgabepflichtig. Die Gemeinden und Zweckverbände legen aber die von ihnen zu entrichtende Abwasserabgabe auf ihre Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um. Ferner erheben Gemeinden und Zweckverbände die Kleineinleiterabgabe für Einleitungen von weniger als 8 m³ Abwasser pro Tag in ihrem Zuständigkeitsbereich.