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Abwasseranlagen genehmigen lassen

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn 

  • für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
    a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Abl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (Abl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
  • in der Anlage Abwasser behandelt wird, das 
    a) aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
    b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.

Widerspruch, nach erfolglosem Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht. Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Welche Unterlagen für den konkreten Anlass erforderlich sind, müssen Sie bei der Genehmigungsbehörde erfragen.

Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz nach dem Stand der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die vorstehend genannten Anforderungen oder auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht, auch nicht durch Nebenbestimmungen, eingehalten werden können.

Genehmigungen von Abwasserbehandlungsanlagen werden kostenpflichtig (Gebühren, Auslagen) erteilt. 
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung M-V, Tarifstelle 214 (EUR 250,00 bis 30.000).

Antragstellung, Bearbeitung des Antrages, Entscheidung

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.

Keine. Die rechtzeitige Beantragung vor Errichtung, Betrieb oder wesentlicher Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ist erforderlich.
Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Dezernat 340
Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie: www.lung.mv-regierung.de