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Na­vi­ga­ti­on

Ak­ten­ein­sicht nach dem In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz (IFG M-V)

Der Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern wird durch das In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Meck­len­burg-Vor­pom­mern (IFG M-V) ge­re­gelt. Grund­sätz­lich wird hier al­len na­tür­li­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts ein An­spruch auf Zu­gang zu den bei Be­hör­den vor­han­de­nen In­formationen ge­währt.

  • In­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Meck­len­burg-Vor­pom­mern (IFG M-V)

Je­de na­tür­li­che (je­der Bür­ger) und ju­ris­ti­sche Per­son (z. B. Ver­ei­ne oder Fir­men) des Pri­vat­rechts hat An­spruch auf Zu­gang zu den bei ei­ner Be­hör­de vor­han­de­nen In­formationen. Dies gilt für Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen (z. B. GbR) ent­spre­chend.

Für Amts­hand­lun­gen nach dem IFG M-V sind Ge­büh­ren und Aus­la­gen zu er­he­ben. Dies gilt nicht für die Er­tei­lung ein­fa­cher Aus­künf­te. Die Ge­büh­ren rich­ten sich nach dem der Be­hör­de ent­ste­hen­den Auf­wand. Aus­la­gen sind zu er­stat­ten; sie dür­fen die tat­säch­li­chen Kos­ten nicht über­schrei­ten.

Der Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen wird auf An­trag ge­währt. Der An­trag ist schrift­lich (Brief oder Fax) oder zur Nie­der­schrift an die Be­hör­de zu rich­ten, bei der die be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen vor­han­den sind. Im Fall des § 3 Abs. 3 IFG M-V ist der An­trag an die Be­hör­de zu rich­ten, die sich der na­tür­li­chen oder ju­ris­ti­schen Per­son des Pri­vat­rechts zur Er­fül­lung ih­rer öf­fent­li­chen Auf­ga­ben be­dient. Auf dem elek­tro­ni­schen Post­weg (E-Mail) ist der An­trag nur zu­läs­sig, wenn ein Zu­gang er­öff­net ist und der An­trag mit qua­li­fi­zier­ter elek­tro­ni­scher Si­gna­tur ver­se­hen ist.

Im An­trag sind die be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen zu um­schrei­ben. So­fern dem In­for­ma­ti­ons­be­geh­ren­den An­ga­ben zur Um­schrei­bung der be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen feh­len, hat ihn die Be­hör­de zu be­ra­ten.

Der An­trag ist un­ver­züg­lich, spä­tes­tens je­doch nach Ab­lauf ei­ner Frist von ei­nem Mo­nat, im Fall der Dritt­be­tei­li­gung spä­tes­tens zwei Mo­na­te nach Stel­lung ei­nes ord­nungs­ge­mä­ßen An­trags zu be­schei­den. Al­ler­dings kann, wenn der Um­fang und die Kom­ple­xi­tät der be­gehr­ten In­for­ma­ti­on es recht­fer­ti­gen, die­se Frist aus­nahms­wei­se auf bis zu drei Mo­na­ten ver­län­gert wer­den. Der An­trag­stel­ler ist über die Frist­ver­län­ge­rung und de­ren Grün­de schrift­lich zu in­for­mie­ren. Be­steht ein An­spruch auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang nur teil­wei­se, ist dem An­trag in dem Um­fang statt­ge­ben, in dem der In­for­ma­ti­ons­zu­gang oh­ne Preis­ga­be der ge­heim­hal­tungs­be­dürf­ti­gen In­for­ma­tio­nen und oh­ne un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Ver­wal­tungs­auf­wand mög­lich ist.

Die Be­hör­de hat nach Wahl des An­trag­stel­lers schrift­lich oder münd­lich Aus­kunft zu er­tei­len oder die In­for­ma­ti­ons­trä­ger zu­gäng­lich zu ma­chen, die die be­gehr­ten In­formationen ent­hal­ten. So­weit In­for­ma­ti­ons­trä­ger nur mit Hil­fe von Ma­schi­nen les­bar sind, stellt die Be­hör­de auf Ver­lan­gen des An­trag­stel­lers ma­schi­nen­les­ba­re In­for­ma­ti­ons­trä­ger ein­schlie­ß­lich der er­for­der­li­chen Le­se­an­wei­sun­gen oder les­ba­re Aus­dru­cke zur Ver­fü­gung. Al­ler­dings ist die Be­hör­de nicht ver­pflich­tet, die in­halt­li­che Rich­tig­keit der In­for­ma­ti­on zu prü­fen. Sind die In­for­ma­tio­nen bei der Be­hör­de, bei der der An­trag ge­stellt wor­den ist, nicht oder nicht voll­stän­dig vor­han­den, hat die­se Be­hör­de dem An­trag­stel­ler hin­sicht­lich der feh­len­den In­for­ma­tio­nen un­ver­züg­lich die zu­stän­di­ge Be­hör­de zu be­nen­nen, so­weit ihr die­se be­kannt ist.

Die Be­hör­de stellt aus­rei­chen­de zeit­li­che, sach­li­che und räum­li­che Mög­lich­kei­ten für den In­for­ma­ti­ons­zu­gang zur Ver­fü­gung. Die An­fer­ti­gung von No­ti­zen ist ge­stat­tet. Kann die Be­hör­de die­se An­for­de­run­gen nicht er­fül­len, stellt sie Ko­pi­en zur Ver­fü­gung. Han­delt es sich um In­for­ma­tio­nen, die be­reits öf­fent­lich und bar­rie­re­arm zu­gäng­lich sind, ist ein An­spruch auf In­for­ma­ti­ons­zu­gang aus­ge­schlos­sen, so­fern die Be­hör­de dem An­trag­stel­ler die Fund­stel­le an­gibt.

So­weit die Be­hör­de den An­trag ganz oder teil­wei­se ab­lehnt, hat sie hier­für die Grün­de und dar­über hin­aus mit­zu­tei­len, ob und wann der In­for­ma­ti­ons­zu­gang ganz oder teil­wei­se zu ei­nem spä­te­ren Zeit­punkt vor­aus­sicht­lich mög­lich ist. Auf die Mög­lich­keit von Wi­der­spruch und Ver­pflich­tungs­kla­ge so­wie die An­ru­fung des Lan­des­be­auf­trag­ten für die In­for­ma­ti­ons­frei­heit ist da­bei hin­zu­wei­sen.

Bei An­trä­gen, die von mehr als 50 Per­so­nen auf Un­ter­schrifts­lis­ten un­ter­zeich­net oder in Form ver­viel­fäl­tig­ter gleich lau­ten­der Tex­te ein­ge­reicht wor­den sind (gleich­för­mi­ge An­trä­ge), so­wie bei An­trä­gen von mehr als 50 Per­so­nen, die das glei­che In­for­ma­ti­ons­in­ter­es­se ver­fol­gen, gel­ten die §§ 17 bis 19 des VwVfG M-V entspre­chend. In die­sen Fäl­len hat nur ein Ver­tre­ter ei­nen An­spruch auf frei­en Zu­gang zu den be­gehr­ten In­for­ma­tio­nen, so­fern ein Ver­tre­ter be­stellt ist.

In­for­ma­tio­nen im Sin­ne des IFG M-V sind je­de amt­li­chen Zwe­cken die­nen­de Auf­zeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sons­ti­gen Da­ten. Informations­träger sind al­le Me­di­en, die In­for­ma­tio­nen in Schrift-, Bild-, Ton- oder au­to­ma­ti­sier­ter oder in sons­ti­ger Form spei­chern kön­nen. Nicht hier­un­ter fal­len Ent­wür­fe und Noti­zen, die nicht Be­stand­teil ei­nes Vor­gan­ges wer­den sol­len und die spä­tes­tens nach des­sen Ab­schluss ver­nich­tet wer­den.