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Na­vi­ga­ti­on

Al­lein­erb­schein: Ein­zie­hung

Stellt sich nach Er­tei­lung des Erb­scheins her­aus, dass die Vor­aus­set­zun­gen ent­we­der von An­fang an nicht ge­ge­ben wa­ren oder spä­ter weg­ge­fal­len sind, muss der Erb­schein von Amts we­gen ein­ge­zo­gen wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se dann der Fall sein, wenn die An­ga­ben über die Hö­he der Erb­tei­le feh­ler­haft ein­ge­tra­gen wur­den.

Wenn der Erb­schein ein­ge­zo­gen oder für kraft­los er­klärt wird, be­läuft sich die Ge­bühr auf die Hälf­te der so­ge­nann­ten vol­len Ge­bühr. Die­se rich­tet sich nach dem Ge­gen­stands­wert des Nach­las­ses: EUR 15,00 - 400,00

Lie­gen Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Erb­scheins vor, stellt das Nach­lass­ge­richt von Amts we­gen die not­wen­di­gen Er­mitt­lun­gen an. Die Ein­zie­hung ei­nes Erb­scheins kann auch form­los von Ih­nen an­ge­regt wer­den, wenn Sie durch ei­nen un­rich­ti­gen Erb­schein be­ein­träch­tigt wer­den. Stellt sich die Er­tei­lung des Erb­scheins als un­rich­tig her­aus, zieht das Nach­lass­ge­richt die­sen ein. Kann der Erb­schein nicht so­fort ein­ge­zo­gen wer­den, wird er für kraft­los er­klärt. Dies wird öf­fent­lich be­kannt ge­ge­ben. Nach Ab­lauf ei­nes Mo­nats wird die Kraft­los­erklä­rung wirk­sam.

Kei­ne