Angebote der Jugendarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Nach § 11 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sollen jungen Menschen Angebote gemacht werden, die ihre Entwicklung fördern und dabei das Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufgreifen. Dabei sind Angebote in folgenden Bereichen möglich:
- Außerschulische Aktivitäten im Bereich der allgemeinen, politischen, sozialen, gesundheitlichen, kulturellen, naturkundlichen und technischen Bildung
- Angebote im Bereich von:
- Sport, Spiel und Geselligkeit
- Internationale Jugendarbeit
- Kinder- und Jugenderholung
- Beratungen
Nach § 14 Sozialgesetzbuch Achtes Buch sollen jungen Menschen und Eltern Angebote gemacht werden. Diese sollen jungen Menschen Möglichkeiten und Fähigkeiten vermitteln, sich oder andere vor gefährlichen Situationen zu schützen. Zudem soll die Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit gefördert werden und ein Verantwortungsgefühl gegenüber den Mitmenschen vermittelt werden. Eltern und andere Erziehungsberechtigte sollen in ihrer Erziehungsfähigkeit gestärkt werden.
Spezielle Hinweise für -Jugendschutz in der Hanse- und Universitätsstadt
Zum Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen wird im Rahmen des Jugendschutzes durch Aufklärung, Beratung, Abgabe von Informationsmaterial und Kontrollen die Durchsetzung des Jugendschutzgesetzes gewährleistet.
Informationen erhalten:
- junge Menschen,
- Eltern,
- Gewerbetreibende und Veranstalter,
- Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
- Schulen,
- Ämter und Behörden.
Im Kontext des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) werden durch Information, Sensibilisierung und Beratung Jugendgefährdungen in der Öffentlichkeit vorgebeugt bzw. entgegengewirkt. Kinder und Jugendliche lernen sich selbstständig, kritisch und eigenverantwortlich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes dienen ebenso dazu, Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser zu befähigen, Kinder und Jugendliche vor akuten oder potentiellen Gefahren zu schützen.
Im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen für die gestaltende Mitwirkung bei Film,- Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Theatervorstellungen werden Informationen und Beratungen angeboten sowie die Prüfung der Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt.
Vertraulichkeit und Anonymität sind gewahrt.
Jugendschutzgesetz (JuSchG), SGB VIII §14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbschG), Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Für die Anhörung gemäß § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz wird der Antrag „Einverständnis zur Beschäftigung eines Kindes“ für die Prüfung benötigt.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Träger der freien Jugendhilfe.
Spezielle Hinweise für -In der Regel Wohnsitz in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock.
Es fallen keine Gebühren an.
Spezielle Hinweise für -Beratung, Sensibilisierung, Ausgabe von Informationsmaterial zu den Themen des Jugendschutzes sind kostenfrei.
Telefonischer Kontakt/E-Mail, gegebenenfalls persönlicher Kontakt.
Termine erfolgen nach telefonischer Absprache oder per E-Mail.
Broschüre Jugendschutz – verständlich erklärt
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz
Publikationen
Jugendschutztabelle
Flyer Gemeinsam für den Jugendschutz. Infos für Kinder und Jugendliche